Ärzte dürfen bei ihren Patienten keine Werbung für eine Versandapotheke machen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bestätigte in einem gestern verkündeten Urteil die Vorinstanz. Die Wettbewerszentrale hatte gegen eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, dem Gesundheitsnetzwerk Viersen und der Versandapotheke „Zur Rose“ geklagt.
Mitte Mai hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf den im Gesundheitsnetzwerk zusammengeschlossenen Ärzten untersagt, mit einer Versandapotheke wie „Zur Rose“ Konzepte zu vereinbaren und umzusetzen, die eine Zuweisung oder Empfehlung der Patienten an eine bestimmte Apotheke vorsehen. Außerdem dürften keine Vereinbarungen mit Apotheken geschlossen werden, bei denen der Abgabepreis stets am günstigsten Anbieter angelehnt ist.
Nach der Berufsordnung für nordrheinische Ärzte dürften Mediziner ihre Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen verweisen, argumentierte das LG. Für die pauschale Empfehlung der Versandapotheke fehlten den Richtern sachlich gebotene Gründe. Die Aushändigung von Gutscheinen legten die Richter als standeswidriges Verhalten aus.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Viersener Ärzte im Februar aufgefordert, die Zusammenarbeit mit „Zur Rose“ einzustellen, und schließlich in Vertretung der nordrheinischen Apotheker gegen das Gesundheitsnetzwerk geklagt. Gegen das Urteil des LG hatten die Ärzte Berufung eingelegt, die jetzt vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen wurde. Die Begründung des OLG liegt noch nicht vor.
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