Niedergelassene Ärzte dürfen bei ihren Patienten nicht für Versandapotheken werben. Das Landgericht Düsseldorf kommt in einem Urteil vom 14. Mai zu dem Schluss, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, dem Gesundheitsnetzwerk Viersen und der Versandapotheke „Zur Rose“ wettbewerbs- und berufsrechtlich unzulässig ist.
Den im Gesundheitsnetzwerk zusammengeschlossenen Ärzten ist es nun nicht länger gestattet, mit einer Versandapotheke wie „Zur Rose“ Konzepte zu vereinbaren und umzusetzen, die eine Zuweisung oder Empfehlung der Patienten an eine bestimmte Apotheke vorsehen. Außerdem dürfen keine Vereinbarungen mit Apotheken geschlossen werden, bei denen der Abgabepreis stets am günstigsten Anbieter angelehnt ist.
Die Richter verweisen auf die Berufsordnung für nordrheinische Ärzte, derzufolge Mediziner ihre Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen verweisen dürfen. Denn durch die Trennung merkantiler Gesichtspunkte vom Heilauftrag solle die Unabhängigkeit der Mediziner sicher gestellt werden.
Im Rahmen der Vereinbarung würden dem Arzt „Verkaufsargumente“ wie Gutscheine an die Hand gegeben, die aufgrund der gesteigerten Überzeugungskraft des Mediziners nicht als bloße unverbindliche Information Dritter anzusehen seien. Auch ohne konkreten finanziellen Anreiz stünden bei der Vereinbarung eigene Interessen im Vordergrund.
Nach Ansicht der Richter fehlen für die pauschale Empfehlung der Versandapotheke sachlich gebotene Gründe: Nur unmittelbar auf dem Gebiet der Medizin liegende Vorteile wie die Qualität der Versorgung, die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten und schlechte Erfahrungen mit anderen Leistungserbringern ermächtigten Ärzte zu Verweisungen. Dagegen sei die vereinbarte Laufzeit von drei Jahren eben nicht geeignet, Bedenken gegen die Vereinbarung auszuräumen.
Die Aushändigung von Gutscheinen legten die Richter als standeswidriges Verhalten aus; selbst die Freiumschläge wurden als Geldzuwendung gewertet. Die Frage, ob neben der unlauteren Wettbewerbshandlung und dem Verstoß gegen die Berufsordnung auch das Apothekengesetz übergangen worden sei, ließen die Richter offen.
Im Februar 2006 hatten 53 Ärzte aus dem Raum Viersen sich bereit erklärt, Freiumschläge für „Zur Rose“ in ihren Praxen auszulegen und den Patienten die Bestellung bei der Versandapotheke zu empfehlen. Im Gegenzug sollte die Versandapotheke in Eigenregie substituieren - auch dies wurde von den Richtern beanstandet - und den Ärzten zur Kontrolle ihrer Budgets Daten bereitstellen; geldwerte Vorteile waren nicht vorgesehen. Nur den Praxismitarbeitern winkten nach den ursprünglichen Plänen ebenso wie den Patienten Einkaufsgutscheine.
Im Februar forderte die Wettbewerbszentrale die Viersener Ärzte auf, die Zusammenarbeit mit „Zur Rose“ zu unterlassen, und klagte schließlich gegen das Gesundheitsnetzwerk. Das Gericht akzeptierte die Wettbewerbshüter als mittelbare Vertreter der nordrheinischen Apotheker. Die Ärzte haben gegen das Urteil Berufung eingelegt, da das Verbot von Substitutionsvereinbarungen mit Apotheken ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt ist.
APOTHEKE ADHOC Debatte