Bundesgerichtshof

Ärzte dürfen keine Anbieter empfehlen

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Ärzte dürfen Patienten ohne hinreichenden Grund weder an bestimmte Apotheken noch an andere Anbieter gesundheitlicher Leistungen wie beispielsweise Optiker verweisen. Diese Vorschrift der ärztlichen Berufsordnung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigt.

Der BGH gab mit dem Urteil der Wettbewerbszentrale Recht, die einen Augenarzt aus dem Raum Hannover verklagt hatte. In dessen Praxis wurden etwa 60 Brillenfassungen eines Optikers aus dem Raum Düsseldorf angeboten. Die Patienten konnten eine Fassung aussuchen, die fertige Brille wurde dann entweder in die Praxis des Arztes - der die Brille anpasste - oder direkt nach Hause geliefert.

Der Arzt hatte angegeben, den Service nur in Ausnahmefällen alten und gehbehinderten Patienten anzubieten oder solchen Patienten, die schlechte Erfahrungen mit ortsansässigen Optikern gemacht hätten. Das verstößt aber nach Ansicht der Wettbewerbszentrale gegen die Berufsordnung der Ärzte. Diese untersagt Medizinern nicht nur die Empfehlung von anderen Leistungserbringern. Auch das Anbieten von Waren oder gewerblichen Dienstleistungen während der ärztlichen Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Den vom beklagten Arzt vorgelegten Patientenerklärungen war zu entnehmen, dass einzelne Patienten aus Bequemlichkeit das Angebot des Augenarztes in Anspruch genommen hatten. Dass es Patienten bequemer finden, alle Leistungen aus einer Hand zu erhalten, ist jedoch aus Sicht des Gerichts kein hinreichender Grund.

Auch die Behauptung des Arztes, er wolle mit der Übersendung an den weit entfernten Optiker sicherstellen, dass die Brillenverordnung umgesetzt werde und der Optiker nicht selbst die Sehschärfe ermittle, überzeugte den BGH nicht. Nun muss das Oberlandesgericht Celle den Fall erneut prüfen.

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