Änderungsanträge: Kein Skonto, keine favorisierten Apotheken Lilith Teusch, 05.11.2024 15:48 Uhr
Das Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) scheint weiterhin in weiter Ferne – zuletzt hatte sich nicht einmal Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) selbst zuversichtlich gezeigt, dass seine Reform noch kommen wird. Stattdessen soll den Apotheken über Änderungsanträge peu à peu geholfen werden. Bereits Mitte Oktober hatten die Koalitionsfraktionen eine Liste mit fachfremden Änderungsanträgen vorgelegt. Seit heute liegen nun die finalen Änderungsanträge vor. Eine Regelung zu Skonto fehlt immer noch, die Idee der favorisierten Apotheken wurde gestrichen.
Mitte Oktober legten die Koalitionsfraktionen eine Liste mit fachfremden Regelungsvorschlägen zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit (BIPAM-Gesetz) vor. Unter anderem waren auch Änderungen vorgesehen, die Apotheken betreffen. So sollten zum Beispiel die Erweiterung der Impfberechtigung in Apotheken, die auch im ApoRG vorgesehen war, vorgezogen werden, und die Übermittlung von E-Rezepten direkt von Ärzten an heimversorgende Apotheken durch eine Vereinbarung ermöglicht werden. Diese Vorschläge zumindest sind eins zu eins auch in den aktuellen Änderungsanträgen zu finden.
Kein Antrag zur favorisierten Apotheke
Nicht mehr enthalten ist bisher allerdings die Idee der favorisierten Apotheke. Angedacht war, dass Versicherte künftig auf Antrag bis zu fünf Apotheken als „favorisierte Apotheke“ festlegen können. Diese Möglichkeit sollte ausschließlich für Pflegebedürftige gelten. Eine favorisierte Apotheke dürfte E-Rezepte für den Versicherten einlösen, wenn sie vom Versicherten dazu aufgefordert wurde – beispielsweise telefonisch. Der Besuch in der Apotheke oder die Nutzung der E-Rezept-App wäre dann nicht mehr nötig. Auch Versandapotheken sollten zugelassen werden.
Nach Bekanntwerden des Änderungsvorschlags hagelte es Kritik. Abda und KBV sprachen sich gegen die Pläne aus. „Die Regelungen bieten ein Einfallstor für Apotheken ohne Versorgungsvertrag, die als favorisierte Apotheke benannt werden und auf dieser Basis große Teile der Versorgung übernehmen“, so die Abda.
Ebenfalls nicht in den Anträgen verankert ist die Forderung, dass das Apotheken-Ident-Verfahren zügig technisch umgesetzt werden müsse.
Verbandsmittel
Mit einer kleinen Änderung findet sich auch der Vorschlag zur Fristverlängerung bei Verbandsmitteln wieder. Damit bestimmte Wundversorgungsprodukte, die bei chronischen Wunden wichtig sind, weiterhin von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden, muss ihr Nutzen nachgewiesen werden. Die Frist für diesen Nachweis soll nun nicht 12, sondern 18 Monate, also bis Juni 2026, verlängert werden.