Bundesarbeitsgericht

Adexa freut sich über Nachtdiensturteil APOTHEKE ADHOC, 15.04.2014 12:18 Uhr

Anspruch auf Tagschichten: Nachtdienstuntauglichkeit ist laut dem Bundesarbeitsgericht kein Kündigungsgrund. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr übernehmen kann, ist deshalb nicht gleich arbeitsunfähig krank. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Krankenschwester Anspruch auf Beschäftigung in einer Klinik hat, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden. Die Apothekengewerkschaft Adexa freut sich über das Urteil, da auch Apothekenangestellte dadurch geschützt würden.

Im vor dem BAG verhandelten Fall hatte die Krankenschwester gegen ihre Kündigung geklagt. Sie konnte aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste mehr übernehmen, weil sie aufgrund einer Medikation abends schläfrig war.

Nach betriebsärztlicher Untersuchung hatte der Pflegedirektor sie im Juni 2012 nach Hause geschickt, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Krankenschwester hatte ausdrücklich angeboten, sie könne weiterhin arbeiten – nur eben nicht nachts. Trotzdem wurde sie bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 nicht mehr beschäftigt und musste vorübergehend Arbeitslosengeld beziehen.

Die Krankenschwester klagte erfolgreich auf Beschäftigung und die entgangenen Gehälter. „Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen“, so die Erklärung des BAG. Die Klinik müsse bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen.

Die Adexa begrüßte die aus Sicht der Gewerkschaft „wegweisende Entscheidung“. Das Urteil habe Auswirkungen für Apotheken: Schließlich gebe es auch hier Fälle, bei denen gesundheitliche Probleme zu Einschränkungen im Nachtdienst führten. Gerade Opfer von nächtlichen Überfällen sowie Mitarbeiter mit Schlafstörungen litten unter den Nachtschichten, so die Adexa-Rechtsanwältin Iris Borrmann.

Adexa-Vize Tanja Kratt zufolge hat das Gericht den „besonderen Belastungen der gern verharmlosten Nachtarbeit Rechnung getragen“. Ein aufgezwungener Schlaf-Wach-Rhythmus sei eben nicht gesundheitlich unbedenklich, so Kratt.

Die Nachtruhe sei häufig zu Ende, wenn der Nachtdienstleistende in den „oft rudimentär und unkomfortabel ausgestatteten Nachtdienstzimmern“ nachts rausgeklingelt werde. Viele legten sich gar nicht wieder hin, so Kratt. Die toten Punkte im Nachtdienst würden dann mit Kaffee oder schlimmer noch mit Aufputschmitteln bekämpft. „Andere greifen zu Schlaftabletten, um nach dem Nachtdienst einschlafen zu können“, so die Adexa-Vize.