Abschlag und Importquote – Bundesrat läuft auf Patrick Hollstein, 29.09.2022 15:01 Uhr
Die Bundesregierung lehnt die vom Bundesrat geforderten Änderungen am GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) ab. Das gilt sowohl für den Kassenabschlag als auch die Importförderklausel und Lockerungen bei den Rabattverträgen.
„Die Bundesregierung lehnt die Streichung der geplanten Erhöhung des Apothekenabschlags ab“, heißt es der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates. „Der Gesetzentwurf sieht leistungserbringerübergreifend die Hebung von Effizienzreserven vor. Insbesondere die Apotheken haben durch Leistungserweiterungen und auch pandemiebedingt Mehrumsätze verzeichnet. So lag der Mehrumsatz im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr bei 2,5 Milliarden Euro. Vor dem Hintergrund dieser Mehreinnahmen und dem Umstand, dass die Erhöhung auf zwei Jahre befristet ist, wird die Maßnahme als verhältnismäßig angesehen.“
Einsparungen durch Importe
Was die Streichung der Importquote angeht, konnte laut Bundesregierung aufgrund der Pandemie und deren Auswirkungen auf die Arzneimittelversorgung „keine abschließende Bewertung der Notwendigkeit“ erfolgen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) habe jedoch erst im Juni einen Bericht zur Importförderklausel an den Bundestag übermittelt. „Ausweislich dieses Berichtes ergeben sich nach Schätzungen der Arzneimittelimport-Industrie durch die Regelung direkte Einsparungen in Höhe von rund 260 Millionen Euro jährlich. Hinzu kommen indirekte finanzielle Effekte für den Markt der patentgeschützten Arzneimittel, die sich jedoch nicht quantifizieren lassen.“
Änderungen bei der Vergabe von Rabattverträgen lehnt die Bundesregierung ebenfalls ab. „Der Forderung, in Europa hergestellte Arzneimittel dezidiert zu bevorzugen, kann aus rechtlichen Gründen nicht ohne weiteres nachgekommen werden. Eine Bevorzugung von europäischen Produktionsstandorten allein aufgrund ihrer geographischen Lage bei der Vergabe von Rabattverträgen ist mit geltenden internationalen Handelsabkommen derzeit nicht vereinbar. Geeignete Instrumente werden aktuell geprüft.“
Eine obligatorische Mehrfachvergabe zur Sicherung der Anbietervielfalt wird abgelehnt. „Rabattverträge tragen wesentlich dazu bei, eine qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung zu gewährleisten, die Arzneimittelausgaben der GKV finanzierbar zu halten und den GKV-Beitragssatz zu stabilisieren.“ Laut Gegenäußerung lag das Einsparvolumen im Jahr 2021 bei 5,1 Milliarden Euro. Bereits heute werde ein Großteil der Rabattverträge im Zwei- und Dreipartnermodell oder im Wege von Open-House-Verträgen abgeschlossen. „Engere Vorgaben könnten das erhebliche Einsparvolumen, das von Rabattverträgen ausgeht, deutlich reduzieren und Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der GKV haben.“
Rabattverträge gegen Engpässe
Im Übrigen trügen Rabattverträge „wesentlich zur Berechenbarkeit für pharmazeutische Unternehmer und Krankenkassen als Vertragspartner und damit zur Arzneimittelversorgungssicherheit“ bei. Abrechnungsdaten für das Jahr 2021 belegten, dass Lieferausfälle im rabattvertraglich abgesicherten Marktsegment bei nur 1,2 Prozent gelegen hätten, im patentfreien „Nichtvertragsmarkt“ hingegen mit 4 Prozent mehr als dreimal so hoch gewesen seien.
Gleichwohl halte man Anreize für den Erhalt und den Ausbau von Wirkstoffherstellungsstätten in der EU und Maßnahmen zur Diversifizierung der Lieferketten für geeignet, um die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln zu erhöhen. „Entsprechende Maßnahmen, die zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und der Stärkung des EU-Pharma-Standortes beitragen können, werden derzeit geprüft.“