Noch vor der für kommenden Freitag vorgesehenen 1. Lesung des Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) im Bundestag hat die Regierungskoalition erste Änderungsanträge vorgelegt. Damit werden noch im VOASG enthaltene, aber bereits in anderen Gesetzen vorgenommene Regelungen wie beispielsweise zum Wiederholungsrezept wieder gestrichen. Aber es gibt auch Neuigkeiten: So sollen Apotheken für andere Apotheken patientenindividuell hergestellte Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellen und abgeben dürfen. Auch Opiod-Schmerzpumpen sollen zwischen Apotheken erlaubnisfrei abgegeben werden können. Und Arzneimittel im Automaten müssen so verpackt werden wie beim Botendienst.
Gestrichen im VOASG werden die vorgesehenen Änderungen zum Makelverbot von E-Rezepten. Diese Änderungen im SBG V und im Apothekengesetz wurde bereits in den Gesetzentwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG) überführt. Das PDSG soll voraussichtlich im Herbst dieses Jahres in Kraft treten. Gestrichen wird im VOASG auf die Regelung zum Wiederholungsrezept. Die zur Einführung des Wiederholungsrezeptes notwendigen Änderungen wurden bereits mit dem Masernschutzgesetz umgesetzt, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist. Dann machte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) eine 180 Grad-Kehrtwende und schaffte die Wiederholungsrezepte im Zuge der Corona-Eilverordnung wieder ab. Auch die regionalen Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung in Apotheken müssen wieder aus dem VOASG entfernt werden, weil sie ebenfalls bereits im Masernschutzgesetz vorgezogen wurden.
Neu aufgenommen ins VOASG wird eine Änderung im Apothekengesetz zur Parenteraliaversorgung: Ermöglicht werden soll Herstellung und Abgabe von patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung von einer Apotheke an eine andere Apotheke. Die vorhandene Regelung in § 11 Absatz 3 des Apothekengesetzes, die bisher auf die Herstellung von anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen beschränkt ist, soll dazu auf andere patientenindividuell hergestellte Arzneimittel zur parenteralen Anwendung ausgeweitet werden. „Mit dieser Anpassung soll den nach Einschätzung der Länder bestehenden regionalen Versorgungsengpässen entgegengewirkt werden“, heißt es in der Begründung.
Die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung erfordere besondere personelle, räumliche und apparative Ausstattungen, über die nicht alle öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken verfügten. Die Erweiterung der Regelung sei nur für patientenindividuell hergestellte Arzneimittel zur parenteralen Anwendung erforderlich. Für Fertigarzneimittel bestehe kein über die Apothekenbetriebsordnung geregelte Ausnahme hinausgehender Regelungsbedarf. Zur Herstellung von Standardrezepturen müsse grundsätzlich jede Apotheke in der Lage sein. Für die Versorgung mit patientenindividuell herzustellenden Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung bleibe die Apotheke verantwortlich, die die ärztliche Verschreibung erhalten habe und diese beliefere.
Neu geregelt wird in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), dass bei automatisierten Ausgabestationen die zur Ausgabe bereitgestellten Arzneimittel verpackt und auf der Verpackung so gekennzeichnet sein müssen, dass die abholende Person den Empfänger unmittelbar identifizieren kann. Dies diene der Erkennung von möglichen Verwechslungen und somit der Arzneimittelsicherheit, so die Begründung. „Die Arzneimittel sind zu verpacken und mit Namen und Anschrift des Empfängers zu versehen“, soll es in der ApBetrO heißen. Dies gilt bereits für den Botendienst.
Ermöglicht werden soll eine betäubungsmittelrechtlich erlaubnisfreie Abgabe parenteraler Opioid-Zubereitungen zwischen Apotheken für Palliativpatienten. Ziel ist die schnellere Patientenversorgung. Nach Erkenntnissen der Länder bestünden regionale Engpässe bei der Versorgung von Palliativpatienten mit Opioid-haltigen parenteralen Zubereitungen beispielsweise für Schmerzpumpen. Im Interesse der Patientenversorgung solle diesen Engpässen rechtlich entgegengewirkt werden. Hierzu werde im Betäubungsmittelgesetz die Abgabe patientenindividuell hergestellter Opioidhaltiger Zubereitungen zur parenteralen Anwendung zwischen Apotheken betäubungsmittelrechtlich erlaubnisfrei gestellt. Dieses soll gelten für Fälle, in denen die empfangende Apotheke, der die Verschreibung vorgelegt wurde, solche Zubereitungen nicht selbst herstellen kann.
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