Muss noch durch Bundesrat

Abgabeerleichterungen im Bundestag beschlossen

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Berlin -

Der Bundestag hat das Gesetz zur Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beschlossen und damit auch die Verlängerung der Abgabeerleichterungen bis Ende Juli. Nun ist der Bundesrat am Zug, damit ab 8. April keine Lücke entsteht.

Das UPD-Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig, muss aber noch einmal durch den Bundesrat. Der erste Durchgang war am 10. Februar, damals waren aber die Abgabeerleichterungen noch nicht enthalten. Der Termin steht noch nicht fest, in Frage kommt die nächste Sitzung am 31. März. Anderenfalls wird es zu spät, denn die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung läuft am 7. April aus. Die Tagesordnung wird Anfang oder Mitte nächster Woche feststehen.

Im Bundestag stimmten die Fraktionen der Ampelkoalition für das Gesetz, also SPD, Grüne und FDP. CDU/CSU und AfD stimmten dagegen, Die Linke enthielt sich.

Die CDU-Abgeordnete Diana Stöcker kritisierte, dass die Austauschmöglichkeit lediglich bis zum 31. Juli gelten soll. „Gut ist, dass Sie die Regelung verlängern, die wir in der Coronazeit eingeführt haben. Aber warum die kurze Frist mit dem Argument, dass Sie bis dahin mit dem geplanten Versorgungsgesetz eine dauerhafte, neue Regelung einführen? Für mich klingt das nach dem Prinzip Hoffnung oder vielleicht auch etwas nach Selbstdisziplinierung Ihrer Koalition; denn bei den aktuellen Streitigkeiten in der Ampel und über 30 Gesetzen in der Warteschlange werden Sie sich auch darüber wieder in Streitigkeiten verlieren und nicht zum Punkt kommen.“

Ziel: Dauerhafte Regel

„Ich freue mich sehr, dass wir kurz vor knapp noch einen Änderungsantrag auf den Weg bringen konnten, der flexible Austauschregeln für Apotheken ermöglicht, wenn Arzneimittel nicht mehr verfügbar sind“, kommentierte dagegen Dirk Heidenblut als Berichterstatter der SPD für Apotheken. „Die Übergangsregelung sorgt nicht nur für mehr Planungssicherheit in der Arzneimittelversorgung bei den Apotheken, sondern hilft auch, die bestehenden Lieferengpässe zu bekämpfen.“ Heidenblut will eine dauerhafte Regelung etablieren: „Mit dem Änderungsantrag haben wir eine drohende Regelungslücke vermieden. Der nächste Schritt aus meiner Sicht ist die Überführung der flexiblen Handhabe der nicht vorrätigen Arzneimitteln in eine dauerhafte, entfristete Regelung.“

Im Plenum hatte die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr den Apotheken für ihren Einsatz gegen Lieferengpässe gedankt. „Vielfach konnten Apotheken das Schlimmste abwenden und den Betroffenen mit Ersatzpräparaten helfen.“

Ausnahmen im SGB V

Konkret sollen die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ins Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt und durch entsprechende Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ermöglicht werden.

Ist das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar, „darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden“, heißt es im Änderungsantrag. Und weiter: „Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren.“

Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder der Ärztin von der Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:

  • die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  • die Packungsanzahl,
  • die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  • die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Abweichend von den Regelungen im Rahmenvertrag sollen in diesen Fällen keine Retaxationen stattfinden.

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