Abgabeerleichterungen: Ärzte schießen quer Patrick Hollstein, 24.02.2023 12:35 Uhr
Wegen der Corona-Pandemie wurden die Abgaberegelungen gelockert; Ziel war es, unnötige Kontakte zu vermeiden. Mittlerweile werden die Erleichterung vor allem wegen der Lieferengpässe genutzt. Die Abda fordert dringend eine Verstetigung über das für April vorgesehene Ende hinaus, doch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will die Möglichkeiten auf gelistete Engpässe beschränken. Jetzt schießen auch die Ärzte quer.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist die Forderung der Apotheker zurück: „Der Austausch von Arzneimitteln in Apotheken darf nach Ansicht der KBV über die übliche Aut-idem-Regelung hinaus nur in Ausnahmen möglich sein.“ Zudem sei es zwingend erforderlich, dass Arztpraxen darüber informiert würden, wenn Patienten aufgrund von Lieferengpässen ein Ersatzpräparat erhielten, so KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister.
Die Forderung der Abda nach einer dauerhaften Lockerung der Austauschregelung wies Hofmeister entschieden zurück. „Wenn Patienten ein anderes Arzneimittel bekommen, als der Arzt oder die Ärztin verordnet hat, kann es schnell zu Fehlern beispielsweise bei der Einnahme kommen, und es birgt ein hohes Risiko einer Verschlechterung der Compliance“ warnte er. Deshalb sollte ein Austausch von Arzneimitteln ohne Rücksprache mit der Arztpraxis nur in den vom BMG vorgesehenen Ausnahmefällen erfolgen.
Kein Austausch ohne Arzt
Um die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht zu gefährden, müsse die Apotheke die Arztpraxis auch über den Austausch informieren, forderte Hofmeister. So sollte der Arzt oder die Ärztin unbedingt wissen, wenn ein Patient beispielsweise statt einer Tablette je 10 mg zwei Tabletten je 5 mg täglich einnimmt, weil das Medikament in der verordneten Dosis in der Apotheke nicht vorrätig war.
Laut Referentenentwurf zum Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (ALBVVG) soll in Apotheken nur noch dann die Packungsgröße oder Wirkstärke ausgetauscht werden dürfen, wenn das Arzneimittel auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) steht. Auch die Abgabe von Teilmengen ist dann erlaubt. Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf dabei nicht überschritten werden.
Für eine befristete Zeit seien die Ausnahmeregeln „tolerabel und sicherlich auch hilfreich“ gewesen, so Hofmeister. Doch die Situation wie in der Pandemie habe man heute nicht mehr, weshalb viele andere Sonderregelungen bereits abgeschafft wurden oder in Kürze beendet werden.
Der Referentenentwurf soll Ende März vom Kabinett beschlossen und danach in die parlamentarische Beratung und Beschlussfassung gehen. Die Verbände sollen ihre Stellungnahmen bis Anfang nächster Woche abgeben.