AMG-Novelle

ABDA: Radikalverbot für Rx-Boni APOTHEKE ADHOC, 03.05.2013 13:19 Uhr

Keine Kleinigkeiten: Die ABDA will alle Rx-Boni verbieten. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Die ABDA ist das Gezerre um Apothekentaler, Rezeptgutscheine oder sonstige Rx-Boni leid. In ihrer Stellungnahme zur AMG-Novelle fordert die Dachorganisation der Apotheker den Gesetzgeber zu einer Klarstellung auf: Im Heilmittelwerbegesetz (HWG) soll explizit festgeschrieben werden, dass jegliche Zugaben bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Herbst 2010 entschieden, dass geringwertige Rx-Boni erlaubt sind, sofern sie wettbewerbsrechtlich nicht spürbar sind. Die Richter hatten jedoch klargestellt, dass auch kleine Boni gegen die Preisbindung verstoßen. Seitdem wird vor zahlreichen Berufs- und Verwaltungsgerichten gestritten. Dabei geht es um die Frage, ob sich die Aufsichtsbehörden auch an die Spürbarkeitsgrenze halten müssen.

Dass einige Gerichte dies so sehen, alarmiert die ABDA: „Damit wird der durch die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften geforderte einheitliche Abgabepreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel ad absurdum geführt“, heißt es in der Stellungnahme. Statt eines Qualitätswettbewerbs würden nur vermeintliche Preisvorteile in den Vordergrund gerückt.

Aus Sicht der ABDA spielt die Bagatellschwelle bei Verstößen gegen die Preisbindung daher keine Rolle. Beim Deutschen Apothekertag 2012 in München hatten die Apotheker bereits eine gesetzliche Korrektur gefordert. Konkret soll der § 7 Absatz 1 Satz 1 des HWG ergänzt werden.

In der aktuellen Fassungen sind dort geringwertige Kleinigkeiten von dem Verbot von Werbezugaben ausgenommen. Die ABDA schlägt folgende Ergänzung vor: „[...] das gilt nicht, soweit sie entgegen der Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten.“

Damit wären nicht nur Barabatte, sondern auch Rezeptgutscheine in jeder Form unzulässig. Ausnahmen sieht das HWG hingegen für Kundenzeitschriften und handelsübliche Zugaben vor. Diese dürften damit auch nach der von der ABDA geforderten Verschärfung zulässig sein.