Das neue Verpackungsgesetz ist seit Jahresbeginn scharf gestellt. Auch Apotheken müssen daher prüfen, ob sie sich an einem Entsorgungssystem beteiligen müssen – das betrifft insbesondere Versandapotheken. Die ABDA warnt in diesem Zusammenhang vor einer möglichen Abmahnwelle und vor einer weiteren Falle: Apotheken ohne Registrierungspflicht sollten sich nicht vorsorglich anmelden. Denn auch hier drohen Bußgelder.
Laut Verpackungsgesetz muss jeder, der „erstmals eine mit Ware befüllte sogenannte systembeteiligungspflichtige Verpackung“ in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ab Januar 2019 bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert sein. Dies gilt insbesondere für die Arzneimittelhersteller. Das Gesetz geht aber über die Erstverpackung hinaus: „Systembeteiligungspflichtig ist jede Verpackung, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt.“ Damit sind nach Angaben des ZSVR auch „Umverpackungen“ gemeint.
Verschickt eine Online-Apotheke die Ware in einer neuen Umverpackung, muss sie sich daher registrieren. Nach der kostenlosen Registrierung muss jede Apotheke einen Vertrag mit einem Unternehmen des Dualen System zur Abfallreduzierung abschließen. Dabei fallen je nach Unternehmen unterschiedliche Kosten an. Wer Verpackungen bis zum 500 Kilogramm in Jahr verschickt, muss etwa 70 Euro zahlen. Wer sich nicht registriert, unterliegt einem Vertriebsverbot. Es drohen Bußgelder bis zum 200.000 Euro.
Bei sogenannten „Serviceverpackungen“ können sich die Pflichten auf den Vorvertreiber verlagert haben. Das betrifft insbesondere Verpackungen für in der Apotheke hergestellte Rezeptur- und Defekturarzneimittel, aber auch Tüten. Hier muss die Apotheke klären, ob der Hersteller dieser Verpackungen und Tüten selbst registriert ist. Die ABDA informierte jetzt über einen Fall, bei dem die ZSVR an eine Apotheke herangetreten ist, die offenbar im Verpackungsregister registriert war, ohne gleichzeitig die erforderliche Meldung über eine Beteiligung an einem Dualen System abgegeben zu haben. Unter Hinweis auf mögliche Geldbußen wurde die Apotheke aufgefordert, eine Systembeteiligungspflicht nachzuweisen.
Die ABDA macht daher darauf aufmerksam, dass Apotheken, die keine systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen, sich nicht registrieren sollen, auch nicht vorsorglich. Denn die ZSVR gleiche die vorhandenen Daten offenkundig auf Unstimmigkeiten ab und gehe bei einer Registrierung davon aus, dass auch eine Systembeteiligungspflicht gegeben sei. Sollten Apotheken sich vorsorglich registriert haben, ohne dass eine Systembeteiligungspflicht besteht, sollte die Registrierung beendet werden, empfiehlt die ABDA.
Sofern Apotheken bereits von der Zentralen Stelle angeschrieben worden seien, empfehle es sich zu antworten, dass keine Systembeteiligungspflicht bestehe und die Registrierung versehentlich vorsorglich durchgeführt worden sei. Gegebenenfalls sollten Apotheken durch eine Eigenabfrage beim Verpackungsregister in Erfahrung zu bringen, ob der eigene Betrieb registriert ist oder nicht.
Hier warnt die ABDA vor einer Abmahnfalle: Diese Abfrage könne auch von Konkurrenzunternehmen vorgenommen werden, so dass offenkundige Verstöße relativ leicht aufgedeckt werden könnten, etwa wenn bekanntermaßen Versandhandel betrieben werde, die Apotheke aber nicht registriert sei. Auch wenn es noch keine Rechtsprechung zum Verpackungsgesetz gebe, spräche laut ABDA „einiges dafür, dass die Regelungen als Marktverhaltsregelungen“ im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) eingestuft werden könnten. Damit wären die Voraussetzungen für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geschaffen.
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