ABDA: Versandapotheken sollen keine Rezepte sammeln Alexander Müller, 09.11.2011 11:57 Uhr
Entgegen der Versprechungen im Koalitionsvertrag hat es die schwarz-gelbe Bundesregierung bislang nicht geschafft, Pick-up-Stellen zu verbieten. Mit Verweis auf verfassungsrechtliche Bedenken hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) von der ABDA alternative Vorschläge gefordert. Die liegen jetzt vor: Ein Papier mit konkreten Gesetzesänderungen ging Ende Oktober an Gesundheitsminister Daniel Bahr (FDP). Der Vorschlag zielt im Wesentlichen darauf ab, Pick-up-Stellen genehmigungspflichtig zu machen.
Demnach müssen künftig alle Rezeptsammel- und Arzneimittelabholstellen von den zuständigen Behörden erlaubt werden. Voraussetzung dafür soll immer ein Bedarf sein, also eine drohende Unterversorgung. Sammel- und Abholstellen können unabhängig voneinander genehmigt werden.
Allerdings dürfen Versandapotheken laut ABDA-Vorschlag nur Arzneimittelabholstellen, jedoch keine Sammelstellen für Rezepte oder sonstige Arzneimittelbestellungen betreiben. Sie sollen sich auf „versandhandelstypische Bestellwege“ wie Internet oder Post beschränken. Diese Kanalisierung, die genaugenommen das Ende von Pick-up in seiner heutigen Form bedeuten könnte, ist aus Sicht der ABDA wichtig, da im Versandhandel kein direkter Kontakt zwischen Apotheke und Patient besteht.
Damit die Bedarfsprüfung für Abholstellen greift, soll der Versandhandelsbegriff im Apothekengesetz (ApoG) präzisiert werden: Demnach muss die Apotheke den unverzüglichen Versand an den Endverbraucher sicherstellen – was allerdings genehmigte Abholstellen einschließt. „Dadurch soll die unbegrenzte Einschaltung gewerblicher Dritter als Empfangsboten vermieden werden“, begründet die ABDA.
Mit diesen Regeln will die ABDA Pick-up-Stellen einer behördlichen Kontrolle unterwerfen. Dies sei verfassungsrechtlich ein weniger starker Eingriff als ein Verbot. Verstöße gegen die Auflagen beim Betrieb der Abholstellen werden laut Vorschlag in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen.
ApoG und die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sollen außerdem klar definieren, dass der Versandhandel nur aus den Betriebsräumen der Apotheke und – analog zur Belieferung von Kliniken und Heimen – durch Mitarbeiter der Apotheke erfolgen darf. Betriebsfremdes Personal darf nur mit der Zustellung betraut werden. Dies könnte eine Reihe von Versandapotheken treffen, die das operative Geschäft ausgegliedert haben: Zuletzt hatte „Zur Rose“ erhebliche juristische Schwierigkeiten, weil anstelle des Apothekers die schweizerische Kapitalgesellschaft essentielle Tätigkeiten übernommen hatte.
Außerdem soll laut ABDA das Verbot der Arzneimittelabgabe über Automaten erweitert werden auf „sonstige technische Einrichtungen, die durch Personal gesteuert sind, das zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht am Abgabeort anwesend ist“ – also Terminals wie Visavia. Schließlich soll das Zuweisungsverbot über die Berufsgruppen von Apothekern und Ärzten hinaus ausgedehnt werden.