Die ABDA will sich von einer Zweckgemeinschaft in einen eingetragenen Verein umwandeln – und die Mitgliedsorganisationen sollen kurzfristig zustimmen. Weil die Sache im Schnelldurchlauf über die Bühne gehen soll, fühlen sich die Vertreter aus Kammern und Verbänden überrumpelt. Sie fordern ausführliche Erläuterungen zu ihren offenen Fragen. Ein Überblick.
Welche steuerlichen Folgen hat die Umgründung für die ABDA? Die Experten der Kammern und Verbände gehen bislang nicht davon aus, dass die Umwandlung der ABDA in einen eingetragenen Verein Steuern auslöst. Da man jedoch die Strukturen und Vermögenswerte der ABDA nicht bis ins Detail kenne, sei eine abschließende Bewertung nicht möglich, heißt es.
Welche steuerlichen Folgen hat die Umgründung für die Mitgliedsorganisationen? Vereinsbeiträge sind von der Umsatzsteuer befreit, solange sie nicht nach Inanspruchnahme differenzieren. Alleine die Tatsache, dass die ABDA wirtschaftende Töchter hat, wirkt nach Juristeneinschätzung nicht „infizierend“.
Dürfen Kammern Mitglied in einem Verein sein? Solange Kammergesetze und Satzungen beachtet werden, sollte es keine Probleme geben. Die Zulässigkeit einer gemeinsamen Dachorganisation mit den Verbänden wurde vor mehr als zehn Jahren ausführlich juristisch geprüft. Damals hatte ein Apotheker seine Kammer aus der ABDA klagen wollen, doch vor Gericht kam er damit nicht durch. Auch über die Mitgliedschaft in einer Interessenvertretung erfüllten die Kammern ihre Aufgaben, hieß es damals. Dass dabei auch die Form eines eingetragenen Vereins zulässig ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in den 1980er Jahren im Zusammenhang mit den Handelskammern entschieden.
Was passiert, wenn nicht alle Kammern und Verbände mitziehen? Mitglied in einem Verein ist, wer sich an der Gründung beteiligt oder aktiv beitritt. Sollte tatsächlich eine Kammer oder ein Verband die Zustimmung verweigern, wäre die neue ABDA um ein Mitglied ärmer. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine Mitgliedsorganisation ausschert, müsste die ABDA ihren Alleinvertretungsanspruch aufgeben.
Welches steuerliche Risiko steht im Raum? In Berlin gilt eine Grunderwerbsteuer von 6 Prozent. Bei einem Kaufpreis von 31,5 Millionen Euro muss die ABDA also sehr wahrscheinlich 1,89 Millionen Euro zahlen – bei der Treuhandkonstruktion möglicherweise das Doppelte. Allerdings könnte sich die ABDA je nach Vertrag auch als Bauherr an der Errichtung der Immobilie beteiligen, sodass nur der Erwerb der Fläche Grunderwerbsteuer auslösen würde.
Was ist mit dem Mendelssohn-Palais? Auch das alte Apothekerhaus in der Jägerstraße wurde treuhänderisch über die VGDA angeschafft. Ob dabei ebenfalls die doppelte Grunderwerbsteuer gezahlt wurde, ist bislang nicht bekannt. Theoretisch wäre es auch möglich, dass neue Steuerforderungen auf die ABDA zukommen. Zwar wird meist vertraglich vereinbart, dass der Erwerber die Steuern alleine bezahlt. Allerdings kann das Finanzamt den Veräußerer als Steuerschuldner in die Pflicht nehmen.
Warum wurden die Mitgliedsorganisationen so spät informiert? Angeblich lag das abschließende Ergebnis der steuerlichen Prüfung nicht eher vor. Schmidt und Schmitz behaupten, den Gesamtvorstand bereits vorab informiert zu haben, doch Vertreter aus den Ländern bestreiten das.
Ohnehin hätten die Risiken in der Jägerstraße bereits im Frühjahr bekannt sein müssen. Im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung von WuV, Govi und Teilen der VGDA hatte die Unternehmensberatung KPMG im April nämlich ähnliche Probleme skizziert: Da die WuV das Apothekerhaus in Eschborn für die ABDA hält, würde bei einer Einbringung in ein Gemeinschaftsunternehmen ebenfalls doppelt Grunderwerbsteuer auslösen, so die Gutachter.
Warum wird das Gutachten unter Verschluss gehalten? Angeblich aus Datenschutzgründen. Wessen Daten geschützt werden sollen, ist allerdings unklar. Womöglich soll verhindert werden, dass die beim Kauf den Mendelssohn-Palais im Jahr 2001 Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden müssen.
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