TSVG

ABDA streicht Rx-Versandverbot-Forderung

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Berlin -

„Erheblichen Änderungsbedarf“ hat die ABDA für die weiteren Beratungen zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) bei den darin enthaltenen Impfstoffregelungen angemeldet. Die ABDA kritisiert die neue Regelung für die Preisfindung nicht nur für Grippeimpfstoffe, sondern deren Ausweitung auf die komplette Impfstoffversorgung. Außerdem kämpft die ABDA weiter für die Skonti des Großhandels an die Apotheken und gegen die Importförderklausel. Allerdings verzichtet die ABDA in der aktuellen Stellungnahme auf ihre früher in diesem Zusammenhang erhobenen Rx-Versandverbot-Forderung.

Retten will die ABDA die Skonti-Vergabe des Großhandels an die Apotheken über den Rahmen der variablen Marge von 3,15 Prozent hinaus. Man begrüße das Ziel, mit der Regelung eine flächendeckende Belieferung der Apotheken durch den Großhandel sicherzustellen, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme. „Zur Vermeidung späterer Fehlinterpretationen weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass die verfolgte Klarstellung der bestehenden Rechtslage nicht hindern sollte, dass unabhängig vom Rabattverbot handelsübliche Skonti, die für die Einhaltung von Zahlungszielen gewährt werden, bezogen auf den gesamten Apothekeneinkaufspreis zulässig sind“, so die ABDA. Die beiden Elemente – Rabatt und Skonto – seien „unterschiedlichen Regelungskreisen“ zuzuordnen und ergänzten sich mithin.

Aus der aktuellen Stellungnahme gestrichen hat die ABDA den in ihrer ersten Stellungnahme zum Referentenentwurf konstruierten Zusammenhang zwischen dem Rabattverbot und ihre Forderung nach dem Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln. Die Unterstützung für die Klarstellung des Rabattverbots resultiere „auch aus dem von uns verfolgten Ansatz, die flächendeckende, wohnortnahe Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken durch die Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise zu sichern“, hieß es in der ABDA-Stellungnahme vom August 2018. Daher solle dieser „Gedanke“ auf der Basis des Koalitionsvertrages durch ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln konsequent auch auf der Handelsstufe der Apotheken umgesetzt werden, hieß es dort. Diese Passage wurde jetzt gestrichen.

Ausführlich beschäftigt sich die Stellungnahme mit den Impfstoffen: „Der Gesetzentwurf macht mit der Änderung des § 132e SGB V besondere Vorgaben für die Regelungen in den Arzneilieferungsverträgen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Landesapothekerverbänden zur Impfstoffversorgung. Wir sehen an dieser Stelle erheblichen Änderungsbedarf“, heißt es in der aktuellen ABDA-Stellungnahme. Nach Spahns TSVG-Entwurf sollen Kassen und Apothekerverbände zwar weiterhin Verträge über die Versorgung der Arztpraxen mit Impfstoffen schließen können. Allerdings sollen die Apotheken nur noch den „tatsächlich vereinbarten Einkaufspreis, höchstens jedoch den Apothekeneinkaufspreis“ abrechnen können. Dazu soll eine „Apothekenvergütung von einem Euro je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer“ erstattet werden.

„Die Krankenkassen können von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Impfstoffe verlangen“, heißt es in der neu aufgenommenen Regelung im Kabinettsentwurf. Im Referentenentwurf war noch eine andere Regelung vorgesehen. Demnach sollten die Kassen die Kosten für Impfstoffe bis zum Preis des zweitgünstigsten Herstellers übernehmen. Auch damit sollten exklusive Verträge ausgeschlossen werden; allerdings tauchte die Befürchtung auf, dass es zu Preisabsprachen kommen könnte.

Die ABDA kritisiert, dass sich die Neuregelung jetzt auf sämtliche Impfstoffe bezieht. „Regelungsbedürftig ist mit Blick auf die aufgetretenen Engpässe aber allein der Bereich der saisonalen Impfstoffe“, so die ABDA. Grippeimpfstoffe würden spezifisch für die jeweilige „Impfsaison“ hergestellt und stellten damit an die Organisation der Versorgung besondere Herausforderungen. In allen anderen Bereichen sei die Versorgung mit Impfstoffen sowohl in Bezug auf das Verfahren als auch in Bezug auf die Preisbildung „friktionsfrei geregelt“. In dieses bewährte System sollte nicht unnötig eingegriffen werden, fordert die ABDA: „Wir regen deshalb dringend an, die neuen Regelungen auf saisonale Impfstoffe zu begrenzen und Einzelverordnungen von Impfstoffen von diesen Regelungen auszunehmen.“

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Weiterleitung von Einkaufsvorteilen durch die Apotheke an die Krankenkasse auf Basis des tatsächlichen Einkaufspreises bedeutet die Aufgabe der Gleichpreisigkeit in diesem Versorgungssegment. Damit einher gehe eine überbordende Bürokratie, „da die Krankenkassen sich im Einzelfall Nachweise über die Einkaufskonditionen vorlegen lassen werden“. Abgesehen davon sei es praktisch unmöglich, die jeweiligen Einkaufsvorteile, die in unterschiedlicher Höhe gewährt werden könnten, bestimmten Packungen und damit bestimmten Krankenkassen zuzuordnen.

Diese Systematik setze aber vor allem Fehlanreize, die dem gesetzgeberischen Ziel der umfassenden und flächendeckenden Versorgung entgegenstehen. Sie fördere die Konzentration des Bezugs von Impfstoffen auf wenige Apotheken und schwächt damit die flächendeckende Versorgung. Diese Ausdünnung der Versorgungslandschaft auf Apothekenebene führe mittelfristig zur Bildung von Oligopolen und damit auch wirtschaftlich in die falsche Richtung, warnt die ABDA und schlägt deshalb vor, den Apothekeneinkaufspreis, wie er sich aus den Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung ergibt, als Grundlage für die Preisberechnung vorzusehen, „so dass sich der Apothekenabgabepreis aus diesem Apothekeneinkaufspreis zuzüglich der Apothekenvergütung ergibt.“

Wegen des Produktionsvorlaufs und der europaweiten Verteilung der produzierten Impfstoffe durch die pharmazeutischen Unternehmen benötigten die Apotheken bis Ende März eine verbindliche Aussage über die Menge der im Herbst benötigten Impfstoffe. Dies bedeute, dass die Apotheken beginnend ab Februar in die Lage versetzt werden müssten, verbindliche Bestellungen in Form von Verordnungen für den Sprechstundenbedarf der Ärzte entgegen zu nehmen und die Ärzte diese Bestellungen auch verbindlich vornähmen. Das sei eine wichtige Voraussetzung zur Vermeidung von Lieferengpässen. „Das Risiko eines unerwarteten Rückgangs der Impfungen ist von den Krankenkassen, nicht von der Ärzteschaft, zu tragen“, will die ABDA die Kassen in die Pflicht nehmen. Die pharmazeutischen Unternehmen will die ABDA verpflichten, den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für Grippeimpfstoffe spätestens bis zum 1. Februar des laufenden Jahres bekannt zu geben.

Außerdem nutzt die ABDA die TSVG-Gelegenheit, um ihre Forderung nach der Abschaffung der Importförderklausel zu erneuern. Aktuelle Erfahrungen zeigten, dass die mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Arzneimitteln einhergehende Unübersichtlichkeit der Arzneimittellogistik Kriminellen die Möglichkeit bietet, Arzneimittelfälschungen in den legalen Vertriebsweg einzubringen. Das Securpharm-System werde zwar den Schutz vor Fälschungen deutlich verbessern. Securpharm könne „aber allein das Einfallstor für gesundheitsgefährdende Handelspraktiken Krimineller auch nicht vollständig schließen“.

Hinzu kommt, dass Importarzneimittel nicht per se die preisgünstigsten Arzneimittel seien. Vor dem Hintergrund des hohen Risikopotenzials einerseits und der geringen wirtschaftlichen Bedeutung andererseits schlägt die ABDA daher vor, „die Bevorzugung importierter Arzneimittel zu beenden und die Verpflichtung zur Abgabe importierter Arzneimittel zu streichen“.

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