Bei der ABDA wurde der Kabinettsentwurf zum Anti-Korruptionsgesetz mit Erleichterung aufgenommen. Die Regierung hat in der neuen Fassung klargestellt, dass Einkaufsvorteile von Apotheken nicht unter den neuen Strafrechtsparagraphen fallen. „Es ist gut, dass nun zwischen dem Einkauf von Arzneimitteln einerseits und ihrer Abgabe andererseits unterschieden wird“, so ABDA-Präsident Friedemann Schmidt.
Beim Einkauf von Arzneimitteln habe der Gesetzgeber bewusst Wettbewerbselemente zugelassen, so Schmidt. „Bei der Abgabe von Arzneimitteln geht es zuallererst um das Wohl und die Sicherheit des Patienten, die nicht durch Vorteilsnahme beeinträchtigt werden dürfen.“ Eine Formulierung im Referentenentwurf zur möglichen Relevanz von Rabatten und Skonti wurde in der Neufassung aus dem Haus von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) gestrichen.
Das Entscheidende ist aus Sicht der ABDA, dass das Gesetz korruptives Verhalten auch klar definiere. „Ansonsten tragen Heilberufler die Risiken rechtlicher Grauzonen.“ Glücklicherweise seien im Kabinettsentwurf einige Ergänzungen aufgenommen worden, die die Abgrenzung zwischen strafbarem und nicht strafbarem Verhalten im Bereich der pharmazeutischen Versorgung im Vergleich zum Referentenentwurf deutlicher machen, so Schmidt.
Grundsätzlich begrüße die ABDA das Ziel des Gesetzgebers, „strafrechtliche Lücken bei der Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen zu schließen“. Die Apothekerschaft werde den weiteren Gesetzgebungsprozess eng begleiten und kritisch prüfen, ob und wo im Gesetz zusätzliche Konkretisierungen eingebracht werden sollten, kündigte der ABDA-Präsident an.
Ein Apotheker macht sich künftig etwa strafbar, wenn er gegen seine heilberufliche Unabhängigkeit verstößt. Die Annahme von Skonti oder Rabatten wäre nur dann problematisch, wenn der Apotheker dafür eine Gegenleistung verspricht, die seine Unabhängigkeit einschränkt. Im Einkauf kann eine Bevorzugung auch wegen Verstößen gegen Preis- und Rabattvorschriften unlauter sein. Dann fehle aber der „korruptionsspezifische Unrechtsgehalt“ oder eine „Beeinträchtigung des Vertrauens in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen“, heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs.
Nach dem Anti-Korruptionsgesetz drohen Ärzten und Apothekern bis zu drei Jahren Haft, wenn sie sich bestechen lassen. Besonders schwere Fällen von Bestechung oder Bestechlichkeit werden sogar mit fünf Jahren Haft geahndet. Strafantrag stellen dürfen Geschädigte, Wettbewerber, Kammern und Berufsverbände sowie – was nachträglich eingefügt wurde – die Krankenkassen.
Die Opposition sieht den Kabinettsentwurf kritisch: Grüne und Linke hätten sich insbesondere eine Kronzeugenregelung gewünscht. Mitarbeiter in Arztpraxen und Apotheken sollten keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten müssen, wenn sie auf korruptives Verhalten in ihrem Betrieb hinweisen, so das Argument.
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