Die ABDA will die Entscheidung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Berechnung der Apotheken- und Großhandelsmarge bei neuen Arzneimitteln mit Zusatznutzen juristisch anfechten. „Wir haben eine andere Rechtsauffassung als das BMG, die wir beim Treffen mit den anderen Beteiligten vortragen werden“, sagt ABDA-Geschäftsführer Karl-Heinz Resch. Im Apothekerhaus wird das Papier derzeit rechtlich geprüft. Das Ministerium hatte zuvor klar gestellt, dass die 3-prozentige Marge künftig auf Basis des niedrigeren Erstattungspreises berechnet werden soll.
Wochenlang herrschte Ungewissheit, wie mit dem Erstattungspreis bei der Kalkulation der Margen für die nachfolgenden Handelsstufen umzugehen ist. Dann stellte das BMG klar, dass nicht länger der Herstellerabgabepreis, sondern der rabattierte Erstattungspreis für die Berechnung der Zuschläge von Großhandel und Apotheken, aber auch Mehrwertsteuer und Patientenzuzahlungen zugrunde zulegen ist.
Mitte September sollen beim GKV-Spitzenverband nochmals alle beteiligten Fachverbände zusammenkommen, um über die technischen Probleme zu diskutieren. Der Kassenverband hatte zuletzt unter anderem die Apotheker aufgefordert, die Klarstellung des Ministeriums zu akzeptieren und eine zügige Umsetzung zu gewährleisten.
In der Jägerstraße ist man jedoch anderer Meinung: Zwar wollte Resch nicht verraten, welche konkreten Gegenargumente die Apotheker vortragen werden. Wahrscheinlich ist aber, dass die ABDA-Juristen sich auf die Arzenimittelpreisverordnung (AMPreisV) berufen, in der explizit der Herstellerabgabepreis als Berechnungsbasis der 3-Prozent-Marge genannt wird.
Nicht nur im Apothekerhaus hat das Papier aus dem BMG übrigens für Aufregung gesorgt: Dem Vernehmen nach bereiten sowohl der Großhandelsverband Phagro als auch der Verband Forschender Arzneimittelhersteller (vfa) ähnliche Rechtsgutachten vor. Beide Verbände wollten das weitere Vorgehen allerdings nicht kommentieren.
Bis Mitte November hat das BMG um eine Lösung der Problematik gebeten. Weil die Rechtsauffassungen so weit auseinander liegen, ist eine frühe Einigung aber unwahrscheinlich.
Sollten sich BMG und Kassen durchsetzen, könnten die Apotheker klagen. Dazu müsste allerdings ein konkreter Fall vorliegen – also die erste Brilique-Packung auf Basis des Erstattungspreises abgerechnet worden sein. Ob die ABDA einen solchen Schritt gehen würde, wollte man nicht beantworten.
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