Abda: Rechtzeitig um CWA-Anbindung bemühen Alexandra Negt, 28.06.2021 11:12 Uhr
Ab Juli ändern sich für testende Apotheken gleich mehrere Dinge. Neben der sinkenden Vergütung muss die Apotheke ab August einmal monatlich die Zahl der durchgeführten Bürgertestungen nach § 4a Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie die Zahl der positiven Testergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt melden. Auch eine Einbindung der Corona-Warn-App (CWA) wird dann Pflicht. Die Abda informiert darüber, dass Apotheken sich frühzeitig um die Registrierung bemühen sollten.
Ab August muss die Apotheke das Ausstellen eines Testzertifikates für die CWA generell jedem Kunden anbieten. Hierfür ist eine Anbindung an die CWA nötig. Damit die Einspeisung der Testergebnisse passend zum 1. August läuft, weist die Abda die Apotheken darauf hin, sich rechtzeitig um die Anbindung zu kümmern. Denn ohne die Anbindung bleibt die Vergütung für die PoC-Tests aus.
In § 7 Abs. 9 Satz 2 TestV ist festgehalten: „Ab dem 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines Covid-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.“ Die Abda schreibt hierzu: „Das DAV-Verbändeportal wird diese Funktionalität voraussichtlich nicht ermöglichen. Vielmehr müssen sich testende Apotheken rechtzeitig um eine Registrierung bemühen.“
Je nachdem, ob die Apotheke bereits eine Softwarelösung von Drittanbietern nutzt, kann das CWA-Schnelltestprotal genutzt oder die Anmeldung über eine Schnittstelle durchgeführt werden. So kann die bestehende Software mit der CWA-Software verknüpft werden. Auf der Registrierungsseite heißt es: „Voraussetzung für eine Anbindung Ihrer Schnelltests an die Corona-Warn-App ist, dass der Test unter Aufsicht durchgeführt wird. Es dürfen also keine Ergebnisse von sogenannten Laientests übermittelt werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Ihr Testzentrum beim örtlichen Gesundheitsamt offiziell registriert ist und die damit verbundenen Voraussetzungen erfüllt.“ Die Registrierung erfolgt per Mail.