Schnelltests in Apotheken

Abda: Rechenzentrum statt KV

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Berlin -

Überall in Deutschland haben Apotheken damit begonnen, ihre Kunden auf Corona zu testen. Auch wenn viele Details anfangs unklar waren oder noch immer sind, wurden vielerorts pragmatische Lösungen gefunden. Die Abda hätte sich gewünscht, dass die Leistung über die Rechenzentren statt über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) abgerechnet werden kann.

Alternativ solle es die Möglichkeit zur Abrechnung der Dienstleistungs- und Sachkosten über die Rechenzentren analog der Abrechnung der Schutzmasken geben, so die Abda in ihrer Stellungnahme zur Coronavirus-Testverordnung (TestV). Denn dabei handele es sich um einen etablierten Prozess, der sich bereits bewährt habe. So lägen etwa die Vordrucke für die Dokumentation der Abgabe und Durchführung der Dienstleistung in der Apotheke vor; die Vorgangsbeschreibung zur Abrechnung gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) müsse nur minimal angepasst werden.

„Mit diesem Prozess könnte umgehend nach Inkrafttreten der Verordnung gestartet werden“, so die Abda. Die Abrechnung über die KVen berge dagegen das Risiko einer zeitlichen Verzögerung, da diesen etwa die Apothekendaten nicht vorlägen, es an einem geeigneten Abrechnungsportal fehle und bislang keine Vordrucke für die Dokumentation der Abgabe existierten.

Aufgrund der vorhandenen Infrastruktur und der effizienten Prozesse seien die Verwaltungskosten bei der vorgeschlagenen Lösung deutlich geringer und der Prozess damit wirtschaftlicher – die KVen erhalten für die Leistungspauschale von Nichtmitgliedern 3,5 Prozent. Ein weiterer Vorteil für die Apotheken: Die Abrechnung könne zeitnah erfolgen. „Die meisten Rechenzentren bieten optional darüber hinaus auch eine Vorfinanzierung an, die den Apotheken bei einer Abrechnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht zur Verfügung stände, was das wirtschaftliche Risiko der Apotheken erhöht“, so die Abda. „Wir gehen davon aus, dass durch die einfachen und bewährten Prozesse sowie die frühere Auszahlung wesentlich mehr Apotheken Tests entsprechend der TestV anbieten und insoweit die Nationale Teststrategie unterstützen.“

Außerdem regte die Abda an, dass Apotheken – so wie Ärzte – 15 statt 12 Euro je Testung abrechnen können. Zudem seien die Abrechnungsbeträge ausdrücklich als Nettobeträge auszuweisen, denn ansonsten drohe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Apotheken und anderen heilberuflichen Leistungserbringern, deren Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei seien.

Schließlich forderte die Abda, dass für das Andauern der Pandemie eine befristete Ausnahme von den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung in Bezug auf die Bindung an die Betriebsräume erlassen wird. Je nach baulichem Zuschnitt der Apotheke ergebe sich nämlich im Einzelfall die Notwendigkeit, diese Tests aus Infektionsschutzgründen in separaten Räumen vorzunehmen, die nicht von der Betriebserlaubnis erfasst sind. „Die Zulässigkeit der Vornahme der Tests in diesen externen Räumlichkeiten wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden der Bundesländer unterschiedlich gehandhabt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, erachten wir es als sachgerecht, eine klarstellende Regelung auf Bundesebene zu treffen.“

Berücksichtigt wurden die Forderungen nicht mehr. Im Hauruckverfahren trat vier Tage nach der Stellungnahme der Abda zum Referentenentwurf die Verordnung bereits in Kraft.

 

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