PTA-Reform

ABDA: PTA braucht Apotheker-Aufsicht

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Berlin -

Die ABDA lehnt den Vorschlag von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) ab, nach dem PTA künftig ohne Aufsicht eines Apothekers selbstständig arbeiten dürfen. Das geht aus der Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zu einem PTA-Reformgesetz vor. Rezepte sollen weiterhin vorgezeigt werden – und der Versandhandel generell ausgenommen werden.

Die vorgesehene Änderung werde „äußert kritisch“ gesehen, schreibt die ABDA: Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit und damit der Patientensicherheit lehne man es ab, dass der Apothekenleiter unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beaufsichtigung der PTA bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verschreibung verzichten könne.

Mit der Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Jahr 2012 sei die Verantwortung des Apothekers in diversen Regelungsbereichen ausdrücklich hervorgehoben worden. Dies gelte insbesondere für die Abgabe von Arzneimitteln und damit verbunden die Information und Beratung. „Dem laufen Bestrebungen entgegen, PTA mehr Kompetenzen einzuräumen“, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme.

„Weder der Abschluss der staatlichen Prüfung als PTA mit einer bestimmten Note noch zuzügliche Berufserfahrung in Verbindung mit dem Nachweis regelmäßiger Fortbildung führen zu einem fachlichen Kompetenzniveau, das eine kritische Überprüfung der Abgabe der Arzneimittel durch einen Apotheker mit fünfjähriger Ausbildung, davon vier Jahre naturwissenschaftlicher Ausbildung an der Universität, entbehrlich macht.“

So fordert die ABDA mehrere Klarstellungen. Die Regelung, dass PTA Rezepte selbst abzeichnen können, ohne sie einem Apotheker vorzuzeigen (§ 17 Abs. 6 ApBetrO) soll gestrichen werden. Die Vorlagepflicht ermögliche es dem Apotheker, im Sinne der Patientensicherheit kurzfristig korrigierend einzugreifen, wenn sich Bedenken bei der Abgabe des Arzneimittels ergeben sollten. Könnten PTA Arzneimittel ohne Vorlage der Verschreibung beim Apotheker abgeben, öffne dies eine „Lücke im System des Patientenschutzes, da auf die systematische Kontrolle durch einen Apotheker verzichtet wird und Irrtümer gegebenenfalls nicht erkannt werden“. Insbesondere in den Fällen, in denen Verschreibungen nicht in der Apotheke verblieben, bestehe die Gefahr, dass dem Apotheker ein korrigierendes Eingreifen nicht mehr möglich sei. „Da die Privatverschreibungen im Original an den Patienten wieder zurückgegeben werden müssen, ist ein späterer Abgleich nicht mehr möglich.“

Sollte das BMG aber an seinen Plänen festhalten, sollten weitere Bereiche ausgenommen werden:

  • Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen des Versandes
  • Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel
  • Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln
  • Abgabe von Arzneimitteln zur Notfallkontrazeption
  • Abgabe von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin und Isotretinoin

Bislang sind nur Tätigkeiten ausgenommen, die explizit Apothekern vorbehalten sind, sowie die Sterilherstellung und die Abgabe von Betäubungsmitteln, Arzneimitteln mit teratogenen Wirkstoffen (T-Rezepte) und Einzelimporten.

Für „unabdingbar“ hält die ABDA es auch, dass die schriftliche Herstellungsanweisung einschließlich der Plausibilitätsprüfung sowie die Freigabe des Rezepturarzneimittels weiterhin durch einen Apotheker erfolgt. Dasselbe gilt für Defekturen und die Prüfung von Ausgangsstoffen.

Die geplante Konkretisierung, in welchen Fällen PTA einen Apotheker hinzuziehen müssen, ist aus Sicht der ABDA nicht geeignet, das bisherige Sicherheitsniveau zu gewährleisten. „Es wird kaum möglich sein, dafür praktikable abstrakte oder konkrete Kriterien zu definieren.“ So seien weder indikations-, arzneistoff- oder arzneistoffgruppen- oder darreichungsformbezogene Kriterien noch in der Person des Patienten liegende Umstände wie Alter, körperliche oder psychische Einschränkungen, Anzahl der angewandten und/oder verordneten Arzneimittel, in diesem Sinne zu definieren.

Doch auch bei den gedachten Anforderungen an die PTA hat die ABDA Zweifel, dass die Prüfungsleistungen länder- beziehungsweise schulübergreifend gleichwertig sein werden. Ein bundeseinheitlicher Lehrplan oder Prüfungsstoffkatalog sei nicht vorgegeben, vielmehr sollten „geringfügige“ Abweichungen von der Stundentafel erlaubt sein und die Berufsfachschulen einen erheblichen Spielraum bei der Bildung der Vornoten haben. Was die geforderte Fortbildung angeht, verweist die ABDA auf die unterschiedlichen Kammerzuständigkeiten.

Vorschläge dafür macht die ABDA aber nicht. Stattdessen wird gefordert, bei ausländischen PTA eine einjährige Tätigkeit in der jeweiligen Apotheke zu fordern. „Unklar ist, ob die dreijährige Berufstätigkeit auf deutsche Apotheken bezogen ist. Zudem ist fraglich, inwieweit ausländische Fortbildungsnachweise durch den Apothekenleiter als vergleichbar beurteiltwerden können“, heißt es weiter.

Begrüßt werden die Neuformulierung des Berufsbilds: Erstmals würden die wichtigsten Tätigkeiten präzisiert, die auf die Berufsausübung der PTA in der Apotheke fokussierten. „Damit wird mit dem Referentenentwurfberücksichtigt, dass der weitaus größte Teil der PTAin Apotheken tätig ist. Gleichermaßen wird aber auch deutlich gemacht, dass PTA ihren Beruf in anderen Tätigkeitsbereichen ausüben können.“

Auch die Konkretisierung der Ausbildungsinhalte des schulischen Lehrgangs in Form zu vermittelnder Kenntnisse und Handlungskompetenzen wird begrüßt. „Dies trägt dazu bei, das anspruchsvolle Niveau der Ausbildung zu sichern.“ Positiv findet die ABDA auch, dass die bisherige Ausbildungsstruktur – zwei Jahre Lehrgang an der Berufsfachschule und ein halbes Jahr praktische Ausbildungin der Apotheke – beibehalten wird. Eine Verlängerung wäre unverhältnismäßig, zwingende Gründe dafür seien nicht ersichtlich.

Bei den geplanten Änderungen des theoretischen und praktischen Unterrichts begrüßt die ABDA grundsätzlich die inhaltlichen Anpassungen bei den Fächern und die zeitliche Umverteilung. Insbesondere wegen der Stärkung der Ausbildungsinhalte in Richtung Information und Beratung. Allerdings gehe die Kürzung des Faches „Chemisch-pharmazeutische Übungen“ zu weit. Zudem sollten auch für die praktische Ausbildung Handlungskompetenzen formuliert werden. Damit solle verdeutlicht werden, welche Kompetenzen PTA am Ende der praktischen Ausbildung haben sollten.

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