Nach der ersten Version des Kabinettsentwurf zum Apothekenstärkungsgesetz sollen die Apotheker 150 Millionen Euro zusätzlich für pharmazeutische Dienstleistungen erhalten. Im Referentenentwurf waren außerdem noch Erhöhungen bei den Nacht- und Notdiensten sowie bei Betäubungsmitteln vorgesehen. Die ABDA weist darauf hin, dass diese Anpassungen nicht gestrichen sind, sondern gesondert geregelt werden sollen.
„Nach unseren Informationen ist die Anhebung der Vergütung für Nacht- und Notdienste der Apotheken sowie für die Dokumentationsaufwände bei der Abgabe von Betäubungsmitteln weiterhin in der bereits im Referentenwurf vorgesehenen Höhe vorgesehen“, so ABDA-Sprecher Dr. Reiner Kern. „Aus formalen Gründen sollen diese Schritte, die Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung erfordern, lediglich in einem gesonderten Verfahren durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) als Verordnungsgeber erfolgen.“
Bei dem derzeit kursierenden Entwurf mit Datum 13. Juni handelt es sich noch nicht um den endgültigen Kabinettsentwurf, Änderungen sind also noch möglich. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wollte sich dazu nicht äußern, eine Antwort des BMWi steht noch aus.
Weiterhin vorgesehen ist im Entwurf, dass die Apotheker für noch zu definierende pharmazeutische Dienstleistungen mehr Geld bekommen sollen. 20 Cent pro abgegebener Rx-Packung sollen dafür in einen Topf fließen, insgesamt rund 150 Millionen Euro jährlich. Im Jahr 2023 will das BMG die Auswirkungen auf Apotheken und Versandapotheken untersuchen.
Unverändert vorgesehen ist die Einführung von Modellvorhaben zur Grippeimpfung in der Apotheke. Die Maßnahme ist auf volljährige Versicherte beschränkt und zunächst auf fünf Jahre befristet. Außerdem können Ärzte künftig Rezepte ausstellen, die von der Apotheke bis zu dreimal beliefert werden dürfen. Mit dieser besonderen Form der Wiederholungsrezepte sollen die Praxen entlastet werden. Der Arzt kann im Einzelfall entscheiden.
Explizit verboten werden soll der Betrieb von Arzneimittelautomaten. Abholfächer, die direkt an die Apotheke angeschlossen sind, sind von dem Verbot nicht erfasst – dies hatte die ABDA in ihrer Stellungnahme gefordert. Der Botendienst wird dagegen zur Regelversorgung erklärt und ist ohne Erlaubnis zulässig, statt wie heute nur im Einzelfall. „Dies betrifft auch die Möglichkeit der Beratung im Wege der Telekommunikation, die ausdrücklich klarstellend geregelt wird.“ Beim Botendienst und im Versandhandel müssen insbesondere die Temperaturanforderungen eingehalten werden. Außerdem wird im Selbstzahlerbereich die Aut-idem-Regelung etabliert, die zu „erheblichen Kosteneinsparungen“ führen soll
Spahn hält daran fest, den § 78 Absatz 1 Satz 4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zu streichen, mit dem auch ausländische Versandapotheken der deutschen Preisbindung unterstellt werden. Stattdessen will er das Boni-Verbot über das Sozialgesetzbuch (SGB V) regeln und damit dem EU-Zugriff entziehen. Im Referentenentwurf hatte das BMG jedoch wieder auf § 78 AMG verwiesen – mehrere Arzneimittelrechtler hatten auf diesen Zirkelschluss hingewiesen. Damit auch EU-Versandapotheken eindeutig von dem Verbot erfasst werden, will das BMG außerdem eine Klarstellung im Heilmittelwerbegesetz vorsehen. Das Zugabenverbot (§ 7 Abs. 1 Satz 1) soll auf das Sozialgesetzbuch verwiesen werden. Die Zuweisung von Patienten nach Einführung des E-Rezepts wird im Gesetz ebenfalls explizit verboten.
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