ABDA fordert Extrapunkte APOTHEKE ADHOC, 26.10.2015 12:39 Uhr
In Sachen Bundes-Apothekerordnung (BApO) hat die ABDA schon mehrere Stellungnahmen abgegeben. Weil das Bundesgesundheitsministerium (BMG) aber nicht zugehört, sondern aus einer EU-Richtlinie einen Katalog aus zehn Punkten übernommen hat, gibt es nun eine zusätzliche Kommentierung. Wenn schon Aufzählung, dann wenigstens umfassender, so der Hinweis aus der Jägerstraße.
Grundsätzlich sieht die ABDA die Neudefinition von „pharmazeutischer Tätigkeit“ als überfällig an. Doch anders als das BMG hätten die Apotheker sich lieber eine Liste mit potenziellen Tätigkeitsfeldern gewünscht, die auch die neueren Bereiche Industrie und Verwaltung sowie Wissenschaft und Forschung abbildet.
Im ursprünglichen ABDA-Papier hieß es: „Ausübung des Apothekerberufes ist die Ausübung der Arzneimittelkunde, insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Zulassung und Abgabe von Arzneimitteln, bei der Versorgung mit und der Information beziehungsweise Beratung zu Arzneimitteln, bei der Sicherung der Qualität und eines effizienten Arzneimitteleinsatzes, oder in der Organisation und Kontrolle des Umgangs mit Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung 'Apotheker' oder 'Apothekerin'“.
Ergänzend wurde hinzu gefügt: „Diese apothekerlichen Tätigkeiten werden insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, in der pharmazeutischen Industrie, an Prüfinstituten, bei der Bundeswehr, Behörden, Körperschaften und Verbänden, an der Universität, in Lehranstalten und an Berufsschulen ausgeübt.“
Weil das BMG diesen Vorschlag nicht aufgenommen hat, bittet die ABDA jetzt wenigstens um eine „Erweiterung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Formulierungen“. Außerdem erlauben sich die Apotheker den Hinweis, dass der entsprechende Paragraph der BApO „nach seinem Wortlaut und seiner Systematik eine über die Richtlinie hinausgehende Funktion hat“.
Während die Richtlinie lediglich einige Tätigkeitsfelder beschreibe, die Apotheker in allen Mitgliedstaaten offen stehen müssten, beziehe sich die BApO auf die „Ausübung des Apothekerberufs“. „Selbst wenn die dann aufgezählten pharmazeutischen Tätigkeiten durch die Formulierung 'insbesondere' lediglich beispielhaften Charakter haben, lässt die strikte Orientierung am Richtlinienwortlaut das eigentlich vom Gesetzgeber Gewollte nur schwer erkennen“, schreibt die ABDA.
Vor zwei Wochen hatte das Kabinett die Änderung der BApO beschlossen; der Entwurf geht jetzt ins parlamentarische Verfahren. Mit der Novelle wird laut BMG die EU-Richtlinie zur Berufsanerkennung umgesetzt; vorgesehen sind unter anderem eine Lockerung bei der Niederlassung für Ausländer und Regelungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.
Auch diesbezüglich gibt es Kritik. Hier sind die Apotheker eine der ersten Berufsgruppen, für die die Neuregelung ab dem 18. Januar 2016 gelten soll. Weil aber auch die Approbationsordnung (AAppO) noch geändert werden soll, fürchtet die ABDA Zeitverzug.
„Es ist zu befürchten, dass die Umsetzungsfrist nicht eingehalten werden kann, wenn diese Ergänzungen erst in einem separaten Verordnungsverfahren nach Veröffentlichung dieses Gesetzes erlassen werden“, heißt es in der Stelllungnahme.
„Dies birgt die Gefahr, dass deutsche Apotheker zunächst keinen Gebrauch vom EU-Berufsausweis machen könnten, wenn sie in andere Mitgliedstaaten wechseln möchten, und dass die Bearbeitung von Anträgen aus anderen Mitgliedstaaten nicht fristgerecht erfolgen kann. Wir regen daher an, die noch für erforderlich gehaltenen Ergänzungen bereits jetzt in diesem Gesetzgebungsverfahren einzufügen.“