Neue Hilfstaxe

ABDA mahnt: Ordentlich abrechnen!

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Berlin -

Am 22. Januar hatte die Schiedsstelle unter Leitung von Dr. Rainer Hess die Honorare für Zyto-Apotheken erheblich gekürzt – um bis zu 200 Millionen Euro. Es wurden Abschläge von bis zu 83 Prozent auf die Wirkstoffpreise verordnet. Seitdem stöhnen die Zyto-Apotheken über die neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Jetzt fordert die ABDA die herstellenden Apotheken auf, sich exakt an die neuen Regeln zu halten.

Zum 1. März 2018 habe ABDATA die nach der neuen Hilfstaxe gemäß Schiedsspruch geltenden Abrechnungspreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie in der Software hinterlegt, heißt es in einem Schreiben an die Landesverbände und Kammern: „Ab diesem Zeitpunkt ist folglich zwingend auf Grundlage dieser derzeit gültigen Abrechnungspreise zu taxieren.“

Zwar habe der DAV Klage gegen den Schiedsspruch eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg besteht jedoch keine Berechtigung zur Abrechnung nach den vor dem Schiedsspruch gültigen Hilfstaxepreisen. Auch für den Fall, dass das LSG dem Begehren des DAV „vollumfänglich“ entspreche, sei eine softwaregesteuerte Korrektur der Abrechnungen nur dann möglich, wenn die Apotheken zuvor nach einheitlichen Abrechnungskriterien taxiert hätten.

Auch eine Abrechnung zum tatsächlichen Einkaufspreis für den Fall, dass die Apotheke die nach der Hilfstaxe festgesetzten Abrechnungspreise im Einkauf nicht erzielen könne, sei nach der aktuellen Rechtslage nicht zulässig. „Zwar hatte der DAV sich in den Verhandlungen intensiv für eine entsprechende Auffangregelung eingesetzt, der Schiedsspruch sieht eine solche aber nicht vor“, so die Unterrichtung.

Stattdessen bestehe nach der neuen Hilfstaxe die Möglichkeit, wirkstoffbezogen außerordentliche Kündigungen auszusprechen und für die gekündigten Wirkstoffe neue Preise zu vereinbaren, die sodann ab einem Monat vor Ausspruch der Kündigung rückwirkend gelten. „Auch diesbezüglich ist eine geordnete Korrektur der Abrechnungen jedoch nur möglich, wenn zu den Abrechnungspreisen der jeweils gültigen Hilfstaxe abgerechnet worden ist“, so die Aufforderung.

Der Schiedsspruch vom 22. Januar hatte bei den Zyto-Apothekern für Empörung gesorgt: Rückwirkend ab dem 1. November 2017 gelten seitdem neue Abschläge. Der Abrechnungspreis für den Wirkstoff ist demnach bei nicht patentgeschützten Wirkstoffen im Grundsatz der zweitgünstigste Apothekeneinkaufspreis – abzüglich eines Abschlags von 50 Prozent. Zuvor waren es 30 Prozent.

Für elf generische Wirkstoffe legte der Schiedsspruch Abschläge zwischen 59,4 Prozent (Vinorelbin) und 83,7 Prozent (Epirubicin und Doxorubicin) auf den zweitgünstigsten Apothekeneinkaufspreis fest. Zudem gibt es nun Abschläge für bestimmte patentgeschützte Wirkstoffe und Fertigarzneimittel ohne Konkurrenz sowie für bestimmte Biosimilars, Bioidenticals und deren Referenzarzneimittel. Grundsätzlich beträgt der Abschlag von 1,6 Prozent auf den günstigsten Apothekeneinkaufspreis. Abweichend davon sind sechs Abschlagsgruppen mit Wirkstoffen (A bis F) gelistet, die Abschläge zwischen 0,05 Prozent und 7,5 Prozent vorsehen.

Deutliche Kritik hatte Schiedsstellenchef Dr. Rainer Hess an der Verhandlungsführung des DAV geübt: Dessen Vorschläge seien zu spät gekommen und rechtlich nicht haltbar gewesen. Daher habe die Entscheidung der Schiedsstelle „nur auf Grundlage der vom GKV-Spitzenverband“ eingebrachten Daten und Berechnungen getroffen werden können, schrieb die Schiedsstelle in der Begründung. Dem Antrag des DAV auf Einführung eines festen Zuschlages „konnte schon aus Rechtsgründen nicht stattgegeben werden“.

Ein solcher Zuschlag würde der AMPreisV widersprechen, „wonach zur Abgeltung des mit der Zubereitung verbundenen Aufwandes der dort geregelte Arbeitspreis statt eines Zuschlages festgelegt ist“. Auch dem erst in der zweiten Sitzung der Schiedsstelle kurzfristig eingebrachten Antrag des DAV auf Anhebung des Arbeitspreises habe nicht zugestimmt werden können.

Inzwischen hat der DAV gegen den Schiedsspruch geklagt: „Der DAV wird gegen den Schiedsspruch zur Preisregelung von parenteralen Zubereitungen umfänglich, das heißt nicht nur bezogen auf die rückwirkende Geltung, Rechtsmittel ergreifen.“ Der Verband der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) beteiligt sich an den Kosten. Die Klage gegen den Schiedsspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Und der DAV erwägt noch einen weiteren Schritt: „Die Option einer Kündigung der gesamten Anlage 3 beziehungsweise einzelner Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen wird derzeit geprüft“, hieß es in einem internen Schreiben.

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