Keine Parallelstrukturen notwendig

Abda: „Korrekturen“ zum Notfallgesetz Laura Schulz, 26.06.2024 14:46 Uhr

Die Abda hätte da noch ein paar „Korrekturen“ zum Notfallgesetz, sofern an diesem Vorhaben inklusive Apotheken festgehalten werden würde. Foto: gameboyfoto - stock.adobe.com
Berlin - 

Während sich gerade alles um das Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) dreht, hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) noch einige andere Vorhaben in der Schublade. So zum Beispiel den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Notfallgesetz, NotfallG), zu dem die Abda bereits umfangreiche Bedenken hinsichtlich der Rolle der Vor-Ort-Apotheken darin geäußert hat. Hier legt die Standesvertretung nun noch einmal nach und liefert Vorschläge, wie entsprechende Anpassungen im Gesetz aussehen könnten.

Bisher wurden die Sorgen der Abda nicht berücksichtigt, wie Abda-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening bereits zuletzt im Talk mit der Nachwuchsorganisation Abyou sagte. Overwiening hatte sich klar gegen die „Schmalspurapotheken“ positioniert, aber: „Wir haben uns mehrfach versucht einzubringen, wurden aber nicht gehört.“ In der offiziellen Stellungnahme sieht die Abda zwar einen Vorteil darin, den ambulanten und stationären Notdienst besser zu verzahnen, um Fehl- oder Doppelinanspruchnahmen zu vermeiden. Das NotfallG sei hierzu in seiner aktuellen Form nicht geeignet.

„Insbesondere berücksichtigt der Entwurf das funktionierende System der Dienstbereitschaft durch öffentliche Apotheken nicht“, heißt es. Das vorgesehene ärztliche Dispensierrecht konterkariere bestehende Strukturen und Gesetze zusätzlich. Die Schaffung von Parallelstrukturen, die auch noch aus dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF) finanziert werden soll, lehnt die Apothekerschaft ab.

Dies bedeute weniger Geld für die notdiensthabenden Apotheken vor Ort aus dem NNF und weniger Frequenz und damit auch weniger Gewinn durch regulär geleistete Notdienste, zu denen die neue Struktur in Konkurrenz tritt. „Aus den genannten Gründen halten wir den Gesetzentwurf in der vorgelegten Fassung für überarbeitungsbedürftig“, so die Abda. Sollte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) trotzdem am Vorhaben festhalten, gebe es eine „Reihe von Korrekturen“.

Gegenvorschläge der Abda

Versicherte sollten neben den Informationen zu den Integrierten Notfallzentren auch die zu den regulären Notdiensten bekommen, so der Vorschlag. Auch der digitale Informationsaustausch zwischen den Notfallzentren und den Notdienstapotheken sollte dann ausgebaut werden. Zudem müssten die jeweiligen Apothekerkammern in den jeweiligen mit den Notfallzentren befassten Gremien sitzen, „um zu gewährleisten, dass der dort vorhandene Sachverstand im Zusammenhang mit der Arzneimittelversorgung insbesondere auch in der sektorenübergreifenden Notfallversorgung Berücksichtigung findet“.

Dispensierrecht nicht notwendig

Sollte es bei einem Notfallzentrum noch keinen Versorgungsvertrag mit einer Apotheke geben, seien Ärzt:innen vor Ort laut Entwurf befugt, Arzneimittel abzugeben. „Wir lehnen aber ein ärztliches Dispensierrecht zur Überbrückung des Zeitraums, bis zu dem ein Versorgungsvertrag abgeschlossen worden ist, ab. Wir halten ein derartiges Dispensierrecht nicht für erforderlich“, so die Abda. Denn hier gebe es bereits die bestehenden Notdienststrukturen. Diese wurden im Entwurf jedoch nicht berücksichtigt, bemängelt die Abda.

Was ist „unmittelbaren Nähe“?

Eine zweite Offizin einer entfernteren Apotheke auf dem Gelände des Notfallzentrums müsse zudem klar in der Rangordnung hinter einer vollversorgenden Apotheke stehen. Die Abda fordert daher eine „im Einvernehmen mit der zuständigen Apothekerkammer eine den lokalen Bedingungen gerecht werdende Versorgung“. Zudem sei das Kriterium der „unmittelbaren Nähe“ zu konkretisieren, „um eine konsistente Rechtsanwendung, auch in Abgrenzung zu weiteren apothekenrechtlichen Entfernungsregelungen […] zu gewährleisten“. Für die entsprechenden Vorgaben zu den Räumlichkeiten bräuchte es ebenfalls angepasste Regelungen.

Öffnungszeiten und Honorar

Bei den Öffnungszeiten der Apotheken am Notfallzentrum bräuchte es zudem klare Vorgaben, die „den berechtigten Interessen der versorgenden Apotheken Rechnung getragen“. „Anderenfalls wirken einseitige Veränderungen der Öffnungszeiten der Notdienstpraxis als Vereinbarungen zu Lasten der versorgenden Apotheken als Dritter.“ Nachjustiert werden müsste auch die Honorierung der Apotheken in diesen Strukturen: Die im Gesetz vorgesehene Regelung eines pauschalen Zuschusses für Apotheken im Versorgungsvertrag sei unzureichend, so die Abda.

„Zwar erscheint es sachgerecht, wenn Apotheken, die in diesem Zusammenhang zusätzlichen organisatorischen und personellen Aufwand betreiben, hierfür einen angemessenen finanziellen Ausgleich erhalten. Es fehlen insofern allerdings konkrete Regelungen zur Finanzierung dieses Pauschalzuschusses. Insofern würde die Finanzierung der Arzneimittelversorgung von Patientinnen und Patienten, die Notdienstpraxen in Anspruch nehmen, auf Kosten des Systems der Förderung der Dienstbereitschaft durch Apotheken, mithin durch die Solidargemeinschaft aller Apotheken, erfolgen.“ Zudem sehe der Entwurf keinerlei Berechnungsmaßstab vor, wie dieser Pauschalzuschuss aussehen könnte.