AMG-Novelle

ABDA: Klinikware kennzeichnen

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Um die Vertriebswege sicherer zu machen, schlägt die ABDA eine Kennzeichnung von Krankenhausware vor. Auf diese Weise könne dem Graumarkt zumindest ein Teil seiner Warenzuflüsse entzogen werden, heißt es in der Stellungnahme der ABDA zur AMG-Novelle.

Bei der Versorgung von Krankenhäusern durch Apotheken wünscht sich die ABDA strengere Vorgaben. Der Zeitraum für den Transport der Arzneimittel dürfe nicht größer als eine Stunde sein, heißt es im Antrag. Zuletzt habe die Rechtsprechung jedoch Distanzen von mehr als 200 Kilometern genehmigt, moniert die ABDA.

In der Heimversorgung fordert die ABDA eine klare Definition des Heimbegriffs. Denn derzeit müssten Apotheken in einigen Bundesländern nur deshalb keinen Heimversorgungsvertrag schließen, weil es sich bei der Einrichtung nach dem Landesrecht nicht um ein Heim handle. Die ABDA schlägt vor, die Definition aus dem Heimgesetz in das Apothekengesetz zu übertragen. Außerdem soll nicht die Heimversorgung ohne Vertrag, sondern die Versorgung ohne genehmigten Vertrag geahndet werden können.

 

 

Die mit der AMG-Novelle geplante Erlaubnis für Ärzte, ihren Patienten in Ausnahmen Betäubungsmittel zu überlassen, darf laut ABDA nicht alleine mit Versorgungslücken durch Apotheken zu rechtfertigen sein. Die Überlassung sollte nur unter strengen Regeln erfolgen.

Bei der Entlassung aus der Klinik soll dem Patienten nicht der Bedarf für drei Tage mitgegeben werden, sondern ein Rezept über die kleinste verfügbare Packung, das der Patient dann in seiner Apotheke einlösen kann. Die ABDA begründet dies mit der größeren Entfernung der Klinik vom Wohnort. Dagegen sollen Klinikapotheken nicht mehr nur Zytorezepturen, sondern alle Parenteralia für Apotheken im Auftrag herstellen dürfen.

OHG-Apotheker sollen laut ABDA zur Leitung der Hauptapotheke verpflichtet werden. Bei Filialapotheken soll nicht nur die verspätete Meldung, sondern allgemein der Betrieb ohne Verantwortlichen bestraft werden können. Die Pharmafirmen sollen zur bedarfsgerechten und kontinuierlichen Belieferung aller vollversorgenden Großhändler ohne Ausnahme verpflichtet werden.

 

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