Abda: Keine Honorar-Klagen Alexander Müller, 04.04.2023 10:13 Uhr
Seit zehn Jahren warten die Apotheken auf eine Anpassung ihres Honorars: 2013 hatte die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung das Fixum von 8,10 auf 8,35 Euro erhöht. Im Gesetz ist eine regelmäßige Überprüfung dieses Betrags vorgesehen. Auch wenn die Honorarerhöhung zu den Kernforderungen der Abda zählt, will sie die Anpassung nicht gerichtlich einklagen. Man werde das Thema „politisch angehen“, sagte ein Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC.
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde das Apothekenhonorar 2003 von einer ausschließlich am Arzneimittelpreis orientierten Vergütung auf das heutige Kombimodell umgestellt. Zwar gibt es noch jenen kleinen prozentualen Zuschlag von 3 Prozent für die Warenbewirtschaftung und Vorfinanzierung, im Grunde soll das Honorar aber über das Fixum vom Arzneimittelpreis abgekoppelt sein.
In 20 Jahren wurden das Fixum nur einmal angefasst – 25 Cent mehr gibt es seit 2013 – dabei ist eine regelmäßige Überprüfung sogar im Gesetz vorgesehen: „Die Umstellung des Apothekenzuschlags auf einen Festzuschlag und einen prozentualen preisabhängigen Zuschlag macht es erforderlich, dass der Festzuschlag in der Regel durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, angepasst werden kann. Die Anpassung soll sich dabei an der jeweiligen Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung richten. In der Regel soll eine Überprüfung im Abstand von zwei Jahren erfolgen, um häufige Anpassungen im geringen Cent-Bereich zu vermeiden.“
Apotheker Yannick Detampel, Inhaber der Holsten Apotheke in Schacht-Audorf, hat daher ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, ob der Gesetzgeber juristisch verpflichtet werden kann, das Honorar anzupassen. Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer von der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein kommt zu dem Schluss, dass eine solche Klage zumindest zulässig wäre. Die Erfolgsaussichten hingen davon ab, was die Apothekenseite dem 2hm-Gutachten aus dem Jahr 2018 inhaltlich entgegenhalten können. Das von der Bundesregierung beauftragte Werk kam nämlich zu dem Schluss, dass das Honorar sogar gesenkt werden müsste.
Abda kennt Gutachten nicht
Die Abda hat sich mit dem Gutachten von Apotheker Detampel noch nicht befasst: „Der Abda liegt dieses Gutachten nicht vor. Es hat in den vergangenen Jahren allerdings schon verschiedene Gutachten etlicher Beteiligter im Gesundheitswesen gegeben, die unterschiedliche Ergebnisse haben“, teilte ein Sprecher auf Nachfrage mit.
Der vorgeschlagene Weg einer Klage kommt für die Standesorganisation aber ohnehin nicht in Frage: „Die Abda hat sich in ihrem aktuellen 10-Punkte-Forderungskatalog entschieden, die Honoraranpassung politisch anzugehen – nicht juristisch“, so der Sprecher. „Als Forderung für die Anpassung sind 12 Euro sowie eine entsprechende Dynamisierung gesetzt – neben anderen wichtigen Rahmenbedingungen.“ Über die Höhe des Honorars soll zudem beim Wirtschaftsforum des Deutschen Apothekerverbands (DAV) am 25./26. April gesprochen werden.
Schwerpunkt Abgabeerleichterungen
Ihre politische Arbeit konzentriert die Abda aktuell aber vor allem auf das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG). Es geht um die Verlängerung der gelockerten Abgaberegeln und ein vorgesehenes Honorar für das Engpass-Management. Weil innerhalb der Regierung noch Beratungsbedarf bestand, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) seine Beschlussvorlage in der vergangenen Woche noch nicht ins Kabinett eingebracht. Das sollte laut jüngsten Berichten morgen erfolgen.