Abda: Keine Arztbezeichnung beim E-Rezept Nadine Tröbitscher, 19.02.2024 13:13 Uhr
Fehlerhafte E-Rezepte sind keine Seltenheit, vor allem die fehlerhafte oder fehlende Berufszeichnung kann für Retaxationen sorgen. Zwar konnte eine Friedenspflicht vereinbart werden, doch geht es nach der Abda, muss es eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geben und auf die Angabe der Berufsbezeichnung beim E-Rezept gänzlich verzichtet werden können.
Die Berufsbezeichnung ist nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 AMVV eine Pflichtangabe. „Die Verschreibung muss enthalten: 1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.“
Arztbezeichnung ist Retaxfalle
Zwar ist es auf dem E-Rezept möglich, die Arztbezeichnung einzugeben, doch ist dies nur als Freitext möglich. Dies führt in der Praxis zu fehlerhaften oder fehlenden Arztbezeichnungen. Weil die Apotheke den Malus bei E-Rezepten nicht heilen kann, können Retaxationen folgen. In einigen Bundesländern konnten Apotheken bereits aufatmen. Der Landesapothekerverband (LAV) in Baden-Württemberg konnte mit der AOK und der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Friedenspflicht vereinbaren, und zwar rückwirkend zum 1. Januar bis zum Jahresende.
Abda: Arztbezeichnung nur bei Muster-16
In einer Stellungnahme zum „Referentenentwurf einer 21. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung“ fordert die Abda den Wegfall der Angabe der Berufsbezeichnung beim E-Rezept – beim Papierrezept soll die Angabe weiterhin verpflichtend bleiben. „Nach geltender Rechtslage ist im Rahmen der Telematik-Infrastruktur durch das Erfordernis eines elektronischen Heilberufsausweises gewährleistet, dass nur ein Arzt bzw. Zahnarzt eine ordnungsgemäße elektronische Verschreibung nach § 360 SGB V ausstellen kann“, schreibt die Abda in ihrer Stellungnahme.
Somit sollen die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 AMVV nur erforderlich sein, wenn sich die Angaben, nicht für die Apotheke aus der elektronischen Verschreibung ergeben. „Dies ist insbesondere für die Berufsbezeichnung der verschreibenden Person der Fall, sofern eine elektronische Verschreibung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur nach dem SGB V ausgestellt wird“, heißt es.
Praxis- und Klinikanschrift
Außerdem sieht die Abda eine Anpassung in puncto Praxis- und Klinikanschrift als notwendig – auch diese wird in § 2 Absatz 1 Nummer 1 AMVV gefordert. Die Abda regt eine andere Formulierung an „Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, falls nicht zutreffend, die Anschrift der verschreibenden Person, einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.“