Gesundes-Herz-Gesetz

Abda: Kein Herz-Check bei pDL-Kürzung

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Berlin -

Der Gesetzentwurf zum „Gesundes-Herz-Gesetz“ (GHG) sieht regelmäßige Checks für Erwachsene vor. Einen Beitrag zur Prävention sollen auch Apotheken leisten. Dass die Kompetenz der Approbierten und die öffentlichen Apotheken als niedrigschwellige Anlaufstellen eine Rolle spielen sollen, befürwortet die Abda zwar, erteilt dem Vorhaben in ihrer Stellungnahme aber eine Absage. Denn die im Apothekenreformgesetz (ApoRG) geplanten Maßnahmen stünden den Plänen diametral entgegen. Dabei geht es auch um die geplante Kürzung des Zuschlags für pharmazeutische Dienstleistungen um 7 Cent.

Mit dem GHG will Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) die Früherkennung und die Versorgung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen verbessern. Drei neue pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) sollen in den Apotheken angeboten werden.

Apotheken sollen laut Referentenentwurf in die Beratung zur Prävention und zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Tabak-assoziierten Erkrankungen eingebunden werden. Das BMG plant hierfür, drei neue pharmazeutische Dienstleistungen zu etablieren, auf die gesetzlich Krankenversicherte ab 18 Jahren Anspruch erhalten:

  • eine jährliche Beratung mit Messungen zu Risikofaktoren von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus
  • eine jährliche Beratung mit Kurzintervention zur Prävention Tabak-assoziierten Erkrankungen
  • eine Beratung und Messungen zu Risikofaktoren zur Einschätzung des individuellen Erkrankungsrisikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Diabetes mellitus und weiteren Risikoerkrankungen, insbesondere der erforderlichen Blutwerte sowie des Blutdrucks bei Vorlage eines Gutscheins und der elektronischen Gesundheitskarte

Ein durchaus unterstützenswertes Vorhaben, wäre da nicht der Referentenentwurf zum ApoRG. Denn die Pläne des BMG würden laut Abda zu einer deutlichen qualitativen Verschlechterung der Arzneimittelversorgung führen. Der Grund: Eine längst überfällige Honorarerhöhung sei nicht geplant und die vorgesehenen Liberalisierungen wie beispielsweise die Apotheke ohne Approbierte ließen das Qualitätsniveau sinken. Damit stünden die Pläne im Widerspruch zu der im GHG vorgesehenen flächendeckenden Implementierung von Präventionsmaßnahmen.

pDL-Zuschlag nicht senken

Außerdem macht die Abda darauf aufmerksam, dass die nötigen Ressourcen zur Finanzierung der neuen pharmazeutischen Dienstleistungen bereitgestellt werden müssten. Denn diese seien im bestehenden Zuschlag in § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) noch nicht einkalkuliert. Mehr noch: Die Abda weist in ihrer Stellungnahme zum GHG auf den „absolut konträr wirkenden Ansatz“ im ApoRG – die Kürzung des Zuschlags um 7 Cent – hin.

Daher fordert die Abda „dringend“, auf die Kürzung zu verzichten und im GHG eine angemessene Erhöhung vorzusehen. Diese soll spätestens zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem angesichts gestiegener Nachfrage nach pDL die vorhandenen Mittel ausgeschöpft werden.

Anschaffungen berücksichtigen

Zudem müssen in puncto Vergütung die nötigen Investitionen berücksichtigt werden. Daher fordert die Abda eine Anpassung in § 129 Abs. 5e Satz 10 (neu) Sozialgesetzbuch (SGB V): „Für die Dienstleistungen nach Satz 5 haben die Vereinbarungspartner nach Satz 9 das Nähere zur Refinanzierung der erforderlichen Investitionen in qualitativ geeignete Messgeräte, zur Vergütungshöhe der erbrachten Dienstleistung einschließlich des Einsatzes von Sachmitteln und zu deren Abrechnung zu vereinbaren.“

Digitale Einladungen und Gutscheine

Im GHG ist die Etablierung eines „Einladungswesens“ durch die Kassen – gesetzlich und privat – vorgesehen. Ziel ist es, Versicherte auf die Ansprüche hinzuweisen und mit Gutscheinen dazu zu animieren, das Angebot auch wahrzunehmen. Dass die Gutscheine digital sein sollen, unterstützt die Abda. Allerdings sei darauf zu achten, dass der administrative Aufwand für die Apotheken gering sein soll und eine Kompatibilität mit den Apothekensystemen gewährleistet ist.

Erweiterung um chronische Nierenkrankheit (CKD)

Weil die CKD hierzulande zu den häufigen Erkrankungen gehört und es Apotheker:innen durch die Einschätzung des individuellen Erkrankungsrisikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes möglich ist, Menschen mit einem Risiko für CKD zu identifizieren, sollte für diese Risikogruppe ein zusätzliches Screening angeboten werden. Daher wird eine Anpassung in § 129 Absatz 5e Satz 5 Nummer 3 SGB V vorgeschlagen:

„... eine Beratung und Messungen zu Risikofaktoren zur Einschätzung des individuellen Erkrankungsrisikos für Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Diabetes mellitus und weiteren Risikoerkrankungen wie chronische Nierenkrankheit (CKD), insbesondere der erforderlichen Blutwerte sowie des Blutdrucks bei Vorlage eines Gutscheins nach § 25c Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und der elektronischen Gesundheitskarte der Versicherten.“

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