Abda: In der Krise ohne ApBetrO Patrick Hollstein, 08.06.2023 13:27 Uhr
Während der verheerenden Hochwasserereignisse im Sommer vor zwei Jahren konnte die Arzneimittelversorgung in den betroffenen Regionen von Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nur sichergestellt werden, weil die Apothekerinnen und Apotheker vor Ort improvisierten. Die Abda fordert für solche Krisen eine Regelung, dass auch von grundlegenen apothekenrechtlichen Vorgaben abgewichen kann – bis hin zur Leitung.
Um in zukünftigen Krisen „situationsangemessen, zügig und mit der erforderlichen Rechtssicherheit handeln“ zu können, schlägt die Abda in ihrer Stellungnahme zum Engpassgesetz (ALBVVG) eine „streng auf den Krisenfall begrenzte regionale Ausnahmeregelung“ vor.
Kommt es zu einer „Krisenlage von mindestens regionaler Tragweite“ und ist dadurch die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und anderen apothekenüblichen Waren sowie Dienstleistungen „ernstlich gefährdet“, sollen die zuständigen Behörden „im Einzelfall“ von bestimmten Vorschriften des Apothekengesetzes (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erlauben können.
Konkret geht es um:
- Apothekenleitung
- Personaleinsatz
- Beaufsichtigung des Personals
- Räumlichkeiten
- Prüfung von Ausgangsstoffen und Behältnissen
- Qualität der Ausgangsstoffe und Behältnisse
- Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
- Erwerb von Arzneimitteln durch Apotheken
- Botendienst
- Dokumentation
- Dienstbereitschaft
- Entlassmanagement
Voraussetzung ist, dass es eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung von Menschen nicht zu befürchten ist.
Keine Krisengewinner
Laut Abda steht in Krisensituationen die Aufrechterhaltung der Versorgung in einem Spannungsfeld mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ausnahmen sollten daher nur unter eindeutig definierten und objektivierbaren Voraussetzungen greifen und auf sechs Monate befristet sein. „Darüber hinaus bedarf es der Erlaubnis von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden, um zu vermeiden, dass aus rein wettbewerblichen Gründen unter Bezugnahme auf eine vermeintliche Krisensituation einzelne Betriebserlaubnisinhaber Vorteile gegenüber anderen Betriebserlaubnisinhabern ermöglicht werden.“
Liegen die Voraussetzungen vor, sollte den Behörden aber „ein möglichst flexibler Handlungsspielraum eröffnet werden, um auf die Vielschichtigkeit etwaiger Krisensituation angemessen reagieren zu können“.
Defektur und Import auf Vorrat
Und die Abda hat im Vorfeld der Anhörung im Gesundheitsausschuss am kommenden Montag noch weitere Wünsche, die ins ALBVVG aufgenommen werden sollen. So soll, wie vom Bundesrat gefordert, die Präqualifizierung gestrichen werden. Außerdem soll endlich im Falle von Engpässen die Defekturherstellung freigegeben werden – bislang dürfen Apotheken auch bei Defekten eigentlich nicht auf Vorrat herstellen. Auch soll eine vorübergehende Bevorratung von Einzelimporten erlaubt werden.
Zur Verbesserung der Versorgungsmöglichkeiten sollen im Entlassmanagement nicht nur Packungen mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen, sondern Packungen bis zum größten Packungskennzeichen zugelassen werden. Denn allzu oft seien ausgerechnet die kleinen Packungen zuerst nicht lieferbar.
Außerdem soll bei der Parenteraliaherstellung nachgebessert werden: Ist der in der Hilfstaxe vereinbarte Abrechnungspreis nicht zu erzielen, soll der im Markt der tatsächlich erzielbare Einkaufspreis abgerechnet werden können. In der Vergangenheit sei es nämlich schon zu teilweise hohen wirtschaftlichen Verlusten in den Apotheken gekommen. Die Krankenkassen könnten ja die abgerechneten Preise im Rahmen ihrer Auskunftsrechte überprüfen, sodass ihnen keine wirtschaftlichen Nachteile entstünden.