Mitgliederversammlungen

Abda-Gesamtvorstand: Entscheidung über DAT

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Berlin -

Die Expopharm wurde bereits abgesagt, der Pharmacon auch. Was mit dem Deutschen Apothekertag (DAT) Anfang Oktober in München passiert, soll morgen der Abda-Gesamtvorstand diskutieren und entscheiden. Das gleiche gilt für die jährliche Mitgliederversammlung der Abda im Sommer. Auch Apothekerkammern und Landesapothekerverbände überlegen, wie sie ihre Treffen abhalten. Wenige wollen trotz der fortbestehenden Corona-Gefahr Präsenzveranstaltungen abhalten, andere setzten auf Videokonferenzen oder warten ab. Eine Abfrage von APOTHEKE ADHOC ergab ein gemischtes Bild. Das liegt auch daran, dass die Regeln für Verbände und Kammern unterschiedlich sind. Im Extremfall könnte sogar Abda-Präsident Friedmann Schmidt seine Amtszeit ohne Wiederwahl verlängern.

Morgen trifft sich der Abda-Gesamtvorstand zu einer Videokonferenz. Im Mittelpunkt steht dieses Mal nicht der Haushalt, sondern die Zukunft des DAT. Es soll ausführlich diskutiert werden, ob der DAT wie schon die Expopharm gecancelt wird. Schließlich trägt auch die Expopharm zu Finanzierung des DAT bei. Die Abda hat verschiedene Optionen für die Diskussion vorbereitet. Eine Empfehlung der Abda-Zentrale für die DAT-Zukunft gibt es nicht. Möglich wäre ein virtueller DAT oder auch ein teilvirtueller DAT mit verkleinerter Delegiertenzahl. Die Abstimmungen über die DAT-Anträge könnten dann virtuell von allen Delegierten gefasst werden. Vieles ist denkbar und vorstellbar. Morgen soll die Entscheidung fallen. Bei der Gestaltung des DAT hat die Abda immerhin weitgehend freie Hand.

Da die Abda und Landesapothekerverbände als Vereine organisiert sind, gibt bei der Organisation der in den Satzungen vorgesehenen Mitgliederversammlungen keine rechtlichen Probleme – auch bei Abstimmungen nicht. Denn vorsorglich hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur „Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“ vom 27. März 2020 Vereinen und Stiftungen schon einmal die Möglichkeiten von virtuellen Versammlungen eröffnet – auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung. Diese Regelung gilt bis 31.Dezember 2021.

Das geänderte Vereinsrecht ließe auch eine Verlängerung der Amtszeit von Abda-Präsident Schmidt zu: In § 5 Satz 1 heißt es nämlich: „Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“ Da Schmidt allerdings selbst das Ende seiner Amtszeit verkündet hat, ist eine Verlängerung höchst unwahrscheinlich – auch weil Kammerpräsidentin Gabriele Regina Overwiening ihre Kandidatur bereits angekündigt hat.

Freie Hand lässt die Änderung des Vereins- und Stiftungrecht der Abda und den Landesapothekerverbänden auch beim Ablauf: Abweichend von der bisherigen Rechtslage kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Abweichend sind zudem Beschlüsse ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Diese beiden Bestimmungen gelten auf jeden Fall für die Abda-Mitgliederversammlung im Sommer. Analog dürften sie auch auf den DAT anzuwenden sein.

In der Praxis ergibt sich bei Verbänden und Kammer ein buntes Bild im Umgang mit den Mitgliederversammlungen: Der LAV Baden-Württemberg will sich am geänderten Vereinsrecht orientieren und virtuelle Mitgliederversammlungen abhalten. Der Hessische Apothekerverband will seine Hauptversammlung im September als Präsenzveranstaltung durchzuführen. „Hierfür erarbeiten wir ein Hygienekonzept, das sich nach den gesetzlichen Vorgaben richtet. Virtuelle Mitgliederversammlungen sind derzeit aber nicht geplant“, heißt es dort.

Noch nicht entschieden hat sich der Apothekerverband Niedersachsen. Dort will man die weitere Corona-Entwicklung zunächst abwarten. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein und der Hamburger Apothekerverein halten ihre Mitgliederversammlungen erst im Oktober und im November ab. Eine Entscheidung ist noch nicht getroffen. In Brandenburg finden die Mitgliederversammlung des Apothekervereins erst am 26. September statt. Auch dort wartet man noch ab.

Die Apothekerkammer Hamburg berät ebenfalls noch ihr Vorgehen. Am 15. April 2020 fand bereits die Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen als Webkonferenz statt. Während der Sitzung wurden unter anderem Finanz- und Beitragsangelegenheiten per Kurzumfrage mit Auswahlmöglichkeit durchgeführt. Nach Abfrage wurde den Teilnehmern das Ergebnis sofort als Balkendiagramm präsentiert. Aus den Vorgaben des Niedersächsischen Heilberufe-Kammergesetzes und der Satzung der Apothekerkammer Niedersachsen ergaben sich laut Kammer keine Hürden für die Durchführung als Webkonferenz. Die Satzung der Apothekerkammer Niedersachsen sieht in einer Regelung zudem vor, dass bei eiligen Angelegenheiten ein Beschluss der Kammerversammlung auch durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern herbeigeführt werden kann. Die Gremiumssitzungen der Kammer werden weiterhin aber generell als Präsenzveranstaltung geplant. „Webkonferenzen sind als zusätzliche Option zur gegenwärtigen Corona-Krise zu sehen und sollen eher in Ausnahmesituationen durchgeführt werden. Für einen umfassenden berufspolitischen Austausch ziehen wir das Format der Präsenzveranstaltung vor, wissen den Nutzen der Webkonferenz aber zu schätzen“, so die Kammer.

Die Landesapothekerkammer Bayern hat für den 26. Juni zur Mitgliederversammlung eingeladen, bittet aber um Verständnis, dass die Delegiertenversammlung nur verkürzt abgehalten wird und nur die Tagesordnungspunkte mit Abstimmungen behandelt werden. Die Abstandsregeln sollen eingehalten werden, heißt es. Guter Dinge ist man auch in Nordrhein: „Ganz im Zeichen der von der Landesregierung NRW verkündeten „verantwortungsvollen Normalität“ findet unsere Kammerversammlung am 17. Juni 2020 als Präsenz-Veranstaltung im Kölner Gürzenich statt“, so die Kammer.

In Thüringen geht die Kammer im Moment davon aus, dass die geplante Kammerversammlung im November 2020 unter Beachtung der Hygienevorgaben bei persönlicher Anwesenheit stattfinden kann. Daher sei eine Änderung der Satzung nicht erforderlich. In Sachsen finden in der Kammer bereits seit März keine Präsenz-Vorstandssitzungen mehr statt. Sie werden bis auf Weiteres per Videokonferenz abgehalten. Die für den 3. April 2020 geplante Kammerversammlung wurde abgesagt. „Die dringend erforderlichen Beschlüsse der Kammerversammlung wurden durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder im Umlaufverfahren gefasst. Die nächste Kammerversammlung Anfang November 2020 soll wie gewohnt als Präsenzveranstaltung stattfinden“, so die Kammer.

In Mainz sieht man die „Arbeits- und Beschlussfähigkeit der Organe der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz jederzeit gegeben.“ Vorstandssitzungen fänden teilweise als Telefonkonferenzen statt. Die Vertreterversammlung steht erst im November an. Gegebenenfalls könne diese bereits als Präsenzsitzung stattfinden mit entsprechenden Schutzvorkehrungen. Für eine virtuelle Sitzung der Vertreterversammlung sei ein Beschluss des Kammervorstandes erforderlich, jedoch keine Satzungsänderung.

In Mecklenburg-Vorpommern hat die Kammer ihre erste Mitgliederversammlung ersatzlos gestrichen. „Wir hoffen, im Herbst eine Präsenzveranstaltung durchführen zu können“, so die Kammer. Und die Kammer Hessen beabsichtigt die Delegiertenversammlung als Präsenzveranstaltung unter Einhaltung der Abstands- und sonstigen Regeln abzuhalten. „Unser Satzungsrecht sieht bereits Beschlussfassungen ohne Anwesenheit vor“, heißt es dort.

 

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