Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) soll angepasst werden. Konkret geht es um eine Verlängerung über den 31. Dezember 2024 hinaus, und zwar bis zum 31. Dezember 2028. Das bedeutet, dass die Aufbewahrungsfrist für rechnungsbegründende Unterlagen entsprechend verlängert werden soll. Die Abda lehnt das Vorhaben in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der TestV ab.
Weil noch immer Abrechnungsprüfungen nach § 7a TestV bezüglich der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung von Coronatests laufen und zudem staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen Teststellenbetreiber beginnen oder schon aktiv sind, sollen die Aufbewahrungs- und Speicherfristen der für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation von Coronatests verlängert werden. Der Grund: Die Dokumentationen sind Grundlage für die Abrechnungsprüfungen und staatsanwaltlichen Ermittlungen und deren Aufbewahrungsfrist läuft zum 31. Dezember 2024 aus.
Darum ist es notwendig, die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember 2028 zu verlängern. So sollen die Fortführung der vertieften Abrechnungsprüfung durch die Länder und die Rückforderung von zu Unrecht ausgezahlten Beträgen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ermöglicht werden.
Außerdem können Ansprüche der Leistungserbringer, die gerade in Klageverfahren verhandelt werden, nicht mehr von den KVen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet werden.
Auch testende Apotheken werden geprüft. Die Prüfverfahren sind laut Abda teils überbordend und aufwendig. Prüfungen nehmen zum Teil mehrere Monate in Anspruch und es werden immer wieder und mehrfach Unterlagen nachgefordert. Hinzu kommt, dass zum Teil nach abgeschlossenen Prüfverfahren, neue bei ein- und derselben Apotheke durchgeführt werden. „Die Apotheken haben keine Möglichkeit, die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten in irgendeiner Art und Weise geltend zu machen“, mahnt die Abda.
Dass die Aufbewahrungsfrist bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden, soll, lehnt die Abda ab. „Es ist zu erwarten, dass diese Änderungen über weitere Jahre zu erhöhtem bürokratischen Verwaltungsaufwand bei Apotheken führen, die gemäß TestV Testungen durchgeführt und abgerechnet haben“, heißt es in der Stellungnahme. Die vorgesehene Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnungen höhle die Rechtssicherheit für die Apotheken massiv aus. Diese haben sich organisatorisch auf eine Aufbewahrungsfrist und somit auf einen planbaren Aufwand bis zum 31. Dezember 2024 verlassen.
Die im Referentenentwurf dargelegte Begründung, weshalb eine Verlängerung der Fristen notwendig sei, vermag nicht zu überzeugen, so die Abda. „Den Verantwortlichen war von Anfang an klar, dass ein entsprechender Prüfaufwand, insbesondere auf Grund der Änderungen der TestV, entstehen werde.
„Es ist insbesondere Apotheken, welche bereits zahlreichen bürokratischen Anforderungen unterliegen, nicht zumutbar, die Auswirkungen von Defiziten in der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu tragen.“
Kriminelle Energie habe sich dabei nach Medienberichten insbesondere außerhalb von Apotheken bei gewerblichen Betreibern von Corona-Teststellen gezeigt. „Es erscheint nicht gerecht, dass Apotheken, die zu der weit überwiegenden Zahl der rechtstreuen Anbieter von Testungen und Impfungen gezählt haben, über den 31. Dezember 2024 hinaus Dokumentationslasten und unter Umständen weitergehenden Nachweispflichten unterworfen werden“, macht die Standesvertretung deutlich. „Wir schlagen daher vor, von der vorgesehenen Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnungen abzusehen.“
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