Entlassmanagement

ABDA: Begrenzte Prüfpflicht für Apotheken

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Berlin -

Dass Klinikärzte im Rahmen des Entlassmanagements Rezepte ausstellen und ihren Patienten mitgeben dürfen, gilt eigentlich schon seit Juli 2015. Doch mit der Umsetzung hapert es noch. Erst im März wurde der Entwurf eines Rahmenvertrages zwischen Krankenhäusern, Ärzten und Kassen vorgelegt, der die Details regeln muss. Die Apotheker sitzen nicht mit am Tisch. Der ABDA wurde aber die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Neue Prüfpflichten für Apotheker lehnt die ABDA darin ab.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) wurde geregelt, dass Kliniken im Rahmen des Entlassmanagements Arznei- und Hilfsmittel verordnen und Krankenscheine für bis zu sieben Tage ausstellen dürfen. Der G-BA hat sich bereits mit der Umsetzung befasst und Mitte Septembereinen Entwurf zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) vorgelegt. Dieser wurde im Dezember mit einigen kleinen Änderungen beschlossen und Mitte März veröffentlicht. Klinikärzte dürfen demnach zwar Rezepte ausstellen, müssen aber zuvor prüfen, ob überhaupt eine Verordnung nötig ist. Denn bevorzugt sollen sie Arzneimittel mitgeben.

Die Verordnung soll auf einem Muster-16-Rezept erfolgen. Wichtig ist ein Hinweis auf das Entlassmanagement beziehungsweise eine Versorgung nach §39 Sozialgesetzbuch (SGB V), denn die Rezepte sind nur drei Werktage gültig. Das gilt auch für T-Rezepte, die normalerweise sechs Tage lang beliefert werden dürfen. Ist das Rezept nicht richtig ausgestellt, muss der Patient zurück ins Krankenhaus, um es ändern und abzeichnen zu lassen.

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Rahmenvertrages kritisiert die ABDA unter anderem die nur begrenzte Erreichbarkeit der Klinikärzte und fordert konkretere Angaben zur Normgrößenabgabe. „Die avisierte Erreichbarkeit des Krankenhauses von montags bis freitags in der Zeit von 9 bis 15 Uhr ist zu kurz bemessen“, so die ABDA. Typischerweise komme der Patient Freitagabends oder am Samstag mit dem Entlassrezept in die Apotheke. Bei unklaren Verordnungen hätte der Apotheker aufgrund des vorliegenden Entwurfs demnach nur eingeschränkt die Möglichkeit, eine Klärung herbeizuführen. ABDA: „Es ist daher die Ausweitung der Erreichbarkeit, auch am Wochenende, erforderlich.“

Die ABDA drängt zudem darauf, beim Entlassrezept von bestimmten Prüfpflichten entbunden zu werden. Klargestellt werden soll, dass Apotheker weder die Notwendigkeit noch die Wirtschaftlichkeit der Entlassverordnung checken müssen. „Diese Befürchtung speist sich aus den Erfahrungen, welche Apotheken in den vergangenen Jahren mit Retaxationen durch Krankenkassen gemacht haben”, so die Sorge der ABDA. Die Aussage, „eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit durch den Leistungserbringer erfolgt nicht“, soll in den Rahmenvertrag aufgenommen werden.

Beim Thema Normgrößen verlangt die ABDA ebenfalls eine Klarstellung, dass falls keine Packungsgröße mit dem kleinsten definierten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verfügbar ist, eine Packung mit dem nächst größeren Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet werden kann. Es komme regelmäßig vor, dass ein Packungsgrößenkennzeichen nicht definiert oder keine entsprechende Packung im Verkehr vorhanden sei. Es bedürfe daher einer „Auffangregelung“.

Ferner soll ergänzt werden, dass „Änderungen und Ergänzungen zu einer Verordnung“ durch den Apotheker nach Rücksprache beim verordnenden Arzt erfolgen können: Dies soll durch die Unterschrift des Apothekers mit Datumsangabe sowie des sinngemäßen Vermerks „nach Rücksprache mit dem Arzt“ geregelt werden können. Bereits bisher könne der Apotheker im ambulanten Bereich nach Rücksprache mit dem Arzt Änderungen auf der Verordnung vornehmen.

Wegen des Risikos von Retaxationen bedarf es aus Sicht der ABDA auch einer Klarstellung für die Versorgung im Entlassmanagement mit BtM-Rezepten. Wenn Apotheken alle Formfehler an das ausstellende Krankenhaus zurückschicken müssten, weil ansonsten Retaxationen durch die Krankenkassen zu befürchten seien, sei die unmittelbare Versorgung des Patienten mit notwendigen Arzneimitteln gefährdet. Deswegen soll beim Fehlen von einzelnen Angaben die Versorgung dennoch erfolgen dürfen.

Die ABDA begrüßt ausdrücklich, dass das Krankenhaus das Vorliegen eines vollständigen und korrekten Entlassrezepts zu gewährleisten hat. Da der Umgang mit Rezepten für den ambulanten Bereich jedoch für die Krankenhäuser neu sei und auch eine Rücksprache zwischen dem veranlassenden Arzt und Apotheker nicht immer möglich sein werde, „sollte im Sinne der Patientenorientiertheit davon Abstand genommen werden, in jedem Fall das Vorliegen eines vollständigen Rezepts zu verlangen“.

Die ABDA begrüßt zudem den Vorschlag von Kassen und Ärzteschaft für eine Sonderkennzeichnung „Entlassmanagement“, um ein Rezept eindeutig als Entlassrezept zu identifizieren.

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