In ihrer Stellungnahme zum Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) begrüßt die Abda, dass die Regierungskoalition endlich mit der Gesetzesberatung im Bundestag gestartet ist, „damit es rasch in den Apotheken umgesetzt werden kann“. Der Gesetzentwurf sei „insgesamt eine tragfähige Grundlage für eine nachhaltig und spürbar gestärkte Arzneimittelversorgung“. Allerdings hat die Abda noch zahlreiche Wünsche und Forderungen zum Botendienst. Vor allem will sie das Noweda-Angebot zur Durchführung von Botendiensten gesetzlich verbieten lassen.
Durch die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung vom 9. Oktober 2019 seien die Voraussetzungen für den Botendienst der Apotheken neu gefasst worden, schreibt die Abda in ihrer Stellungnahme. Unter anderem sei geregelt worden, dass es sich beim Fahrer um einen Boten der Apotheke handeln müsse. Nicht klargestellt worden sei jedoch, „dass es sich bei dem Boten um Personal der Apotheke handeln muss“. In der Folge seien Konzepte bekannt geworden, bei denen Dritte die Organisation des Botendienstes unter Nutzung apothekenfremden Personals bewerben. Damit zielt die Abda auf das Angebot von Noweda.
„Die Stärkung des Botendienstes sollte jedoch nicht dazu führen, dass Dritten die Möglichkeit eröffnet wird, in organisiertem Umfang an der Arzneimittelversorgung durch die Präsenzapotheke zu partizipieren. Dies widerspricht dem gesetzgeberischen Zweck der Stärkung der Präsenzapotheken im Interesse einer Verbesserung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung“, so die Abda. Um den Einfluss Dritter zu beschränken, sei es daher geboten, klarstellend zu regeln, „dass der Bote der Apotheke arbeitsvertraglich zum Personal der abgebenden Apotheke gehören muss“. Auf diesem Weg könne gewährleistet werden, dass der Bote der Apotheke dem alleinigen Weisungsrecht des Betriebserlaubnisinhabers unterliege.
Wie nicht anders zu erwarten, drängt die Abda auf die Verstetigung des Botendiensthonorars. Dies sollte „nunmehr in diesem Gesetzgebungsverfahren verwirklicht werden“. Das aktuelle Botendiensthonorar von 5 Euro sei „eine angemessene und notwendige Honorierung der Leistung der Apotheken bei der Versorgung von Patienten in ihrem lokalen Umfeld auch nach Beendigung der pandemischen Lage“. Fünf Euro seien sachgerecht, um eine allzu deutliche Kostenunterdeckung zu vermeiden“. Unter Berücksichtigung von Fahrt- und Lohnnebenkosten lägen die Kosten eines durchschnittlichen nicht-pharmazeutischen Botendienstes mit Mindestlohn bei etwa 4 Euro. Für einen pharmazeutischen Botendienst durch einen Pharmazeutischtechnische Assistenten (PTA) ergäben sich hingegen Kosten von rund 7 Euro.
Die Abda fordert zudem, das Botendiensthonorar auch auf die Versorgung mit nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu erstrecken, sofern diese im Einzelfall im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausnahmsweise erstattungsfähig sind. Man gehe davon aus, dass als „Lieferort“ die vom jeweiligen Versicherten angegebene individuelle Lieferanschrift auch weiterhin anzusehen sei: „Wir regen an, dies klarstellend ausdrücklich im künftigen Wortlaut zu regeln, etwa durch Anfügung eines entsprechenden Halbsatzes: ‚Lieferort ist die individuelle Lieferanschrift im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung.‘“
Sehr positiv für die weitere Verbesserung der Arzneimittelversorgung sei die Absicht, eine Rechtsgrundlage für zusätzliche honorierte pharmazeutische Dienstleistungen zu verankern, so die Abda weiter. Dadurch werde die Bevölkerung zukünftig noch besser von der pharmazeutischen Kompetenz der Apotheker profitieren. „Wir halten aber einige Ergänzungen des Entwurfs für erforderlich, mit denen die Regelungen zur Finanzierung und zu den Geldflüssen für die Dienstleistungen präzisiert werden. Ferner sollte der finanzielle Rahmen für die pharmazeutischen Dienstleistungen deutlich erhöht werden. Bei dieser Gelegenheit kann auch die Fortführung des Botendienstzuschusses im Gesetz verankert werden“, so die Abda.
Die Abda begrüßt das „Bestreben des Gesetzentwurfs, die Lücken im Preisbildungssystem, die durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2016 entstanden sind, teilweise wieder zu schließen“. Die im Entwurf vorgesehene Wiederherstellung des einheitlichen Apothekenabgabepreises im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch beim Bezug von Arzneimitteln aus dem Ausland sei dazu ein wichtiger und richtiger Schritt: „Wir halten es aber für dringend erforderlich, dass der einheitliche Apothekenabgabepreis auch für die Arzneimittel gilt, die aus dem Ausland an Privatversicherte oder Selbstzahler außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, und fordern deshalb die Beibehaltung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG“.
Man nehme zur Kenntnis, dass die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates dessen Forderung, den Versandhandel mit Arzneimitteln auf das unionsrechtlich geforderte Maß zurückzuführen, abgelehnt habe. „Wir halten bekanntermaßen diese strukturell wirkende Maßnahme für die beste Lösung und teilen die Bewertung des Bundesrates hinsichtlich ihrer verfassungs- und unionsrechtlichen Zulässigkeit. Allerdings verschließen wir uns nicht der politischen Lage, in der es gegenwärtig im Bundestag offenbar keine Mehrheit zur Realisierung dieser Lösung gibt.“ Die Abda fordert zudem ein generelles Verbot automatisierter Ausgabestationen.
Nicht zuletzt in der aktuellen Corona-Pandemie zeige sich, wie wichtig die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Vor-Ort-Apotheken ist. Der Bestand dieses Systems der regionalen Versorgung sei aber bedroht, wenn einzelne Apotheken unter Berufung auf eine erteilte Versanderlaubnis in ihrem regionalen Umfeld Bestellboxen zum Einsammeln von Verschreibungen nur zu dem Zweck unterhalten, sich Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren Mitbewerbern zu verschaffen, indem sie die für die Präsenzversorgung geltenden Vorgaben, etwa den Einsatz pharmazeutischen Personals im Rahmen des Botendienstes, umgingen. Apotheken, die von diesen Umgehungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen und ihre Patienten ausschließlich nach Maßgabe der für die Präsenzversorgung geltenden Vorgaben qualitativ hochwertig mit Arzneimitteln versorgen und damit einen deutlich höheren Material- und Kosteneinsatz haben, erlitten Nachteile, die im Einzelfall dazu führen könnten, dass die Apotheke geschlossen werde und damit das Versorgungniveau in der betreffenden Region abnimmt. Um auch im regionalen Bereich die wohnortnahe Arzneimittelversorgung durch Vor-Ort-Apotheken dauerhaft sicherzustellen, sei es notwendig, die Präsenzversorgung auch rechtlich deutlich von der Belieferung im Weg des Arzneimittelversandhandels abzugrenzen. Zu diesem Zweck sollte unter anderem der Begriff des Arzneimittelversandhandels gesetzlich definiert, die Aufstellung von Sammelboxen für Rezepte auch für den Versandhandel reguliert und die Zuordnung des Boten zum Personal der Apotheke sichergestellt werden, so die Abda-Stellungnahme.
Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) gelte bereits das Absprache- und Zuweisungsverbot bei Verordnungen auch für Dritte. Problematisch bleiben laut Abda damit jedoch Konstruktionen, mit denen insbesondere nach einer telemedizinischen Behandlung die ausgestellten elektronischen Verschreibungen ohne Übermittlung an den Patienten an bestimmte Versand-Apotheken weitergeleitet werden sollen. Ob diesen Weiterleitungen eine konkrete Absprache zugrunde liege, sei häufig weder erkenn- noch ermittelbar. Soweit durch andere als Vertragsärzte Privatverschreibungen, etwa auch über nicht erstattungsfähige Arzneimittel, ausgestellt würden, greife insoweit das ebenfalls im PDSG vorgesehene Beinflussungsverbot nicht. Da die Patienten bei der Ausstellung und Einlösung von Privatverschreibungen aber in gleicher Weise schutzwürdig seien, wie im Rahmen der GKV-Versorgung, sollte laut Abda die unmittelbare Weiterleitung von Verschreibungen durch Ärzte an bestimmte Apotheken verboten und Verstöße gegen diese Vorgabe als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.
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