Patientendaten-Schutzgesetz

ABDA fordert TI-Anschluss für Apothekerkammern

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Berlin -

Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Digitalisierung des Gesundheitswesens vorantreiben. Geregelt werden sollen darin unter anderem das E-Rezept und die elektronische Patientenakte (ePA). In ihrer Stellungnahme zur Verbändeanhörung im Bundesgesundheitsministerium (BMG) weist die ABDA auf ein Manko hin: Auch die Apothekerkammern benötigen einen Zugang zur Gematik-TI. Der wurde bisher offenbar vergessen. Und erneut pocht die ABDA auf ein E-Rezept-Monopol.

Für den Zugang zur TI erforderlich sind der Heilberufeausweis und die SMB-C als Institutionsausweis. Die geben die Apothekerkammern aus. Aber bislang fehlt eine Regelung für die notwendige Authentifizierung der Kammern. „Wir gehen davon aus, dass auch die Organisationen der Leistungserbringer und die Apothekerkammern der Länder, etwa im Rahmen der Datenlieferung für den elektronischen Verzeichnisdienst, einen sicheren Zugang zur Telematikinfrastruktur benötigen. Bislang ist jedoch nicht geregelt, wer die Komponenten zur Authentifizierung für diese Organisationen ausgibt“, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme. Die ABDA schlägt vor, diese Aufgabe der Gematik zu übertragen.

Außerdem fordert die ABDA einen Sitz für die Apothekerkammern im Beirat der Gematik. Begründet wird der Anspruch mit der den Kammern übertragenen Aufgabe zu Ausgabe der elektronischen Heilberufsausweise (HBA) und Institutionskarten. Sowohl im Rahmen dieses Ausgabeverfahrens als auch bezüglich der Datenlieferungen für den elektronischen Verzeichnisdienst hätten diese Festlegungen der Gematik für die Kammern „unmittelbare Relevanz“. Bislang seien die Apothekerkammern in der Gematik „jedoch nicht repräsentiert“. „Im Hinblick darauf sollte die Bundesapothekerkammer als Repräsentant der Apothekerkammern auf Bundesebene berechtigt sein, einen Vertreter in den Beirat der Gematik zu entsenden“, fordert die ABDA.

Grundsätzlich fordert die ABDA bei der Einführung des E-Rezepts „faire Wettbewerbsbedingungen“. Zur Absicherung bedürfe es eines „erweiterten Makelverbots und entsprechender technischer Sicherungen“. Die im Referentenentwurf vorgesehene rechtliche Absicherung des Zuweisungsverbotes ist aus ABDA-Sicht nur „ein erster Schritt die freie Apothekenwahl dauerhaft zu sichern“, der aber nicht ausreichend sei. Bislang nicht vorgesehen sei eine Regelung, die ausschließe, dass nicht an der Versorgung der Patienten beteiligte Dritte an der Verteilung von Rezepten im eigenen kommerziellen Interesse partizipieren könnten. „Für die Wahrung der Interessen der Patienten an einer guten und flächendeckenden Arzneimittelversorgung ist es unverzichtbar und dringend erforderlich, diese Lücke zu schließen.“

Daher schlägt die ABDA vor, dass „Makeln“ von Verschreibungen durch Dritte grundsätzlich zu verbieten. „Eine solche Regelung wäre geeignet, die Präsenzapotheken zu stärken, da eine unzulässige Rezeptsteuerung zu Gunsten Einiger, die zu Lasten Vieler geht, effektiver bekämpft werden kann“, so die ABDA. Um das Makelverbot auch technisch abzusichern, sollte der im Referentenentwurf vorgesehene Zugriff des Versicherten auf sein E-Rezept so gestaltet werden, dass mit einer einheitlichen App unmittelbar die Auswahl der ihn versorgenden Apotheke durch den Versicherten erfolge. Eine Weitergabe von Verordnungsdaten an Apps von Drittanbietern oder die Steuerung des Einlösevorgangs des Rezeptes durch diese Apps sollte ausgeschlossen werden, weil damit Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet würden.

Grundsätzlich begrüßt die ABDA die Entscheidung des Gesetzgebers, vorzugeben, dass die E-Rezept-App integraler Bestandteil der Telematikinfrastruktur werden soll, um die sensiblen Verordnungs- und Dispensierdaten zu schützen und sicherzustellen, dass nur Berechtigte Arzneimittel verordnen und dispensieren können. Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass das Makel- und Beeinflussungsverbot zugunsten der Versicherten auch technisch durchgesetzt werde, wozu die derzeitigen Vorgaben des Gesetzgebers nicht ausreichen.

Dazu bedürfe es einer klaren gesetzlichen Vorgabe, dass die vorgesehenen Schnittstellen zu Drittanbieter-Apps keine Funktionen unterstützen dürfen, mit denen aus diesen Apps heraus elektronische Verordnungen oder die Rezeptschlüssel hierzu an Apotheken übermittelt werden könnten. Diese Funktion sei ausschließlich der von der Gematik für die Versicherten bereitzustellenden TI-Komponente vorzubehalten, damit jegliche sachfremde Einflussnahme auf die Auswahl der Apotheke ausgeschlossen bleibe.

Erneut bietet die ABDA an, die vom Deutschen Apothekerverband (DAV) entwickelte E-Rezept-Lösung zum Standard zu erheben: „Eine App, die diese Vorgaben berücksichtigt, ist vom Deutschen Apothekerverband bereits entwickelt worden.“ Diese stelle bereits heute sicher, dass Versicherte ohne Beteiligung Dritter ihre E-Rezepte einsehen, verwalten, transportieren und gegebenenfalls eigenhändig vernichten könnten und dass es jedem Versicherten möglich sei, eine unverbindliche und anonyme Verfügbarkeitsanfrage in einer Apotheke seiner Wahl zu platzieren. Das E-Rezept könne so persönlich oder digital in jeder Apotheke eingelöst werden, ohne dass dem Versicherten im Vergleich zur analogen Vergangenheit Nachteile entstünden.

„Der DAV ist zur Schonung der Ressourcen der Gematik bereit, den Betrieb der Web-App und der zugehörigen Komponenten im Auftrag der Gematik zu übernehmen oder die Gematik bei der Entwicklung zu unterstützen“, so die ABDA. Mit der Beauftragung beziehungsweise der Beleihung des DAV zum Betrieb der Rezept-App wäre – wie bei der Verwaltung des Nacht- und Notdienstfonds seit Jahren erfolgreich praktiziert – eine effiziente und kostengünstige Umsetzung möglich, was sowohl für die Kassen als auch für die Versicherten vorteilhaft wäre, wirbt die ABDA für ihren Vorschlag.

Laut PDSG-Entwurf muss die elektronische Gesundheitskarte geeignet sein, die elektronischen Notfalldaten und den elektronischen Medikationsplan zu unterstützen. Momentan sei die Aktualisierung der elektronischen Notfalldaten den Ärzten vorbehalten, wohingegen die Aktualisierung der Daten des elektronischen Medikationsplans auch durch Apotheker erfolgen. Da die elektronischen Notfalldaten auch Daten zur Medikation des Versicherten enthalten könnten und eine Vielzahl von häufig verordneten Arzneistoffklassen dort aufgeführt werden sollen, seien Diskrepanzen zu den Inhalten des elektronischen Medikationsplans möglich. Daher sollte laut ABDA vorgegeben werden, dass technisch gewährleistet ist, dass die arzneimittelbezogenen Inhalte der elektronischen Notfalldaten mit den Daten des elektronischen Medikationsplans übereinstimmen (Datensynchronität). Dies sollte durch einen automatischen Abgleich der Daten erfolgen. Dadurch werde der Arbeitsaufwand auf ärztlicher Seite bei Änderungen der Notfallmedikation vermindert und Änderungen des Apothekers im elektronischen Medikationsplan des Versicherten führen nicht zu Diskrepanzen.

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