Die Abda will raus aus der Defensive – der Gesamtvorstand hat zehn Forderungen der Apothekerschaft an die Politik beschlossen, die Priorität haben sollen.
Das in der Arzneimittelpreisverordnung festgelegte „Fixum“ von derzeit 8,35 Euro netto muss laut Abda auf 12 Euro erhöht werden.
Dieses Fixum soll außerdem durch einen regelhaften Mechanismus jährlich an die Kostenentwicklung angepasst werden, ohne dass es gesonderter Maßnahmen des Gesetz-oder Verordnungsgebers bedarf.
Diese Pauschale dient der Grundsicherung der Flächendeckung und soll für jede Betriebsstätte gleich hoch sein.
Die größeren Entscheidungsfreiheiten ermöglichen laut Abda eine schnelle Versorgung der Patientinnen und Patienten und vermeidet in deren Interesse gefährliche Therapieverzögerungen, insbesondere auch bei Lieferengpässen. Und: Die verordnenden Ärzte würden von bürokratischem und zeitlichem Aufwand entlastet.
Vollständige Verweigerung der Bezahlung des Preises des abgegebenen Arzneimittels müssen laut Abda verboten werden, wenn der oder die Versicherte entsprechend der ärztlichen Verordnung versorgt wurde. Teiltretaxationen sollen nicht ausgeschlossen werden, aber auf den Betrag beschränkt werden, der sich aus dem Honorar (Fixum plus prozentualer Zuschlag) ergibt. Ausgeschlossen werden sollen Retaxationen aufgrund von Formfehlern, die der verordnende Arzt oder die verordnende Ärztin verursacht hat.
Für den zusätzlichen Aufwand bei der Bewältigung von Lieferengpässen soll ein „angemessener finanzieller Ausgleich“ geschaffen werden.
Für den Fall, dass die Apotheke bei Zahlungsunfähigkeit eines Herstellers von diesem keinen Ausgleich für den an die Krankenkasse geleisteten Herstellerabschlag erhält, muss die Krankenkasse laut Abda zur Rückerstattung des von der Apotheke verauslagten Betrags verpflichtet werden.
Die Abda fordert eine Rechtsgrundlage dafür, dass Vertragsärzt:innen und Apotheken als Leistungserbringer in der Regelversorgung bundesweit und für Versicherte aller Krankenkassen ein gemeinsames Medikationsmanagement anbieten können. Bislang geht das nur in Modellvorhaben wie Armin.
Die Apotheken müssen laut Abda von der Notwendigkeit der Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich ausgenommen werden, soweit die Qualität ihrer Leistungserbringung bereits durch andere regulatorische Maßnahmen sichergestellt ist.
Regulatorische Anforderungen, deren Zielsetzung entfallen oder anderweitig gewährleistet ist, sind laut Abda zu streichen.
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