GSAV-Stellungnahme

ABDA: E-Rezept braucht mehr Zeit

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Berlin -

Die Einführung des elektronischen Rezepts (E-Rezept) benötig nach Ansicht der ABDA mehr Zeit als von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vorgesehen. In ihrer Stellungnahme zum Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) fordert die ABDA einen Aufschub von mindestens sieben Monaten. Damit könnte das E-Rezept frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2020 an den Start gehen. In dieser Zeit sollten sich laut ABDA die Apotheker, Kassenärzte und Krankenkassen zunächst über die Rahmenbedingungen für das E-Rezept verständigen.

Im GSAV hat Spahn allerdings eine kürzere Frist für die Einführung des E-Rezepts gesetzt: Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KVB) vereinbaren mit dem GKV-Spitzenverband bis spätestens sieben Monate nach Inkrafttreten des GSAV die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form, heißt es im Gesetzentwurf. Hier haben die Apotheker kein Mitspracherecht. Damit könnte das E-Rezept bereits Anfang 2020 starten. Die Landesapothekerkammer rollt in Baden-Württemberg ihr E-Rezept-Modell-Projekt „Gerda“ in diesem Sommer aus. Beteiligt daran ist auch die NGDA der ABDA.

„Wir begrüßen grundsätzlich das Ziel der zügigen Einführung von Regelungen zur Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form“, schreibt die ABDA in ihrer GSAV-Stellungnahme zur Anhörung des Gesetzes im Gesundheitsausschuss. Man sehe allerdings die Notwendigkeit, dass zunächst alle beteiligten „Leistungserbringerorganisationen“ gemeinsam die Eckpunkte hierfür schaffen. „Die einzelnen Verfahrensabschnitte der Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form, das heißt das Erstellen des elektronischen Verordnungsdatensatzes, dessen Übermittlung durch den Arzt an die Apotheke sowie die Übermittlung der Abrechnungsdaten durch die Apotheke an die Krankenkasse, sind derart eng mit einander verknüpft, dass eine Festlegung von Regelungen im Wege vollkommen voneinander getrennter Verhandlungen nicht zielführend ist“, so die ABDA.

Man schlage daher vor, dass in einem ersten Schritt die KBV, der DAV und der GKV-Spitzenverband gemeinsam die Rahmenbedingungen über Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung des Verordnungsdatensatzes festlegten. Dass eine solche dreiseitige Herangehensweise funktioniere, sehe man am Beispiel der abgeschlossenen Grundsatzvereinbarung zum Medikationsplan, versucht die ABDA den Eindruck zu zerstreuen, die Beteiligten wollte bei der Einführung des E-Rezepts auf Zeit spielen.

Die E-Rezept- Rahmenbedingungen haben sich laut ABDA an der Zielstellung auszurichten, dass das E-Rezept sicher und wirtschaftlich sei. Sie müssten weiterhin so gestaltet sein, dass eine zügige Umsetzung in den Bundesmantelverträgen sowie den Rahmenverträgen der Apotheker sichergestellt sei: „Für den Abschluss der vorgenannten dreiseitigen Vereinbarung sehen wir ein Zeitfenster von sechs Monaten beginnend mit dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonat als realistisch an“, so die ABDA.

Die Vereinbarung sollte laut ABDA „schiedsbewehrt“ sein. Ob ein Schiedsverfahren aufschiebende Wirkung hätte, geht aus der ABDA-Stellungnahme nicht hervor. Erst danach sollte laut ABDA die im GSAV vorgesehene Pflicht zu Verhandlungen greifen. Da die dreiseitige Vereinbarung die grundsätzlichen Maßstäbe setze, müsse sie nicht nur für die Bundesmantelverträge und die Rahmenverträge der Apotheker, sondern auch für nähere Ausgestaltungen durch die Gematik im Rahmen bindend sein. Laut ABDA sollten auch die Bedingungen für E-Rezepte für Privatpatienten und Selbstzahler geregelt werden. Des Weiteren wiederholt die ABDA ihre Forderung, dass es kein „Makeln“ mit E-Rezepten sowie Zuweisungen zu bestimmten Leistungserbringern geben darf.

Auch der GKV-Spitzenverband sieht das von Spahn eingeschlagene Tempo beim E-Rezept kritisch: Das E-Rezept bedeute einen wichtigen Schritt in Richtung einer digitalisierten gesundheitlichen Versorgung, so der GKV-Spitzenverband: „Die Umsetzungsfrist von sieben Monaten ist jedoch kritisch zu sehen, da die Datenaustauschverfahren zwischen Ärzten und Krankenkassen, mit Apotheken und Apothekenrechenzentren betroffen sind.“ Daneben bestünden auch wechselseitige Abhängigkeiten zu den Festlegungen der Gematik.

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