ABDA begrüßt Boni-Verbot APOTHEKE ADHOC, 06.06.2019 14:03 Uhr
Die ABDA fühlt sich durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum generellen Rx-Boni-Verbot deutscher Apotheken gestärkt. Das Urteil sei ein wichtiges Signal der Rechtsprechung im Hinblick auf das laufende Verfahren zum Apothekenstärkungsgesetz, so ABDA-Vize Mathias Arnold.
Der BGH hatte am Morgen die Boni-Modelle von zwei Apotheken verboten, bei denen die Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel Brötchen-Gutschein beziehungsweise einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf bekamen. „Ein Abstellen auf die finanzielle Geringwertigkeit der Werbegabe ist ausgeschlossen, nachdem die Preisbindung nach dem Willen des Gesetzgebers strikt einzuhalten ist“, so der BGH.
Die ABDA begrüßt das Karlsruher Urteil zur Preisbindung: „Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil klar, dass weiterhin einheitliche Abgabepreise für rezeptpflichtige Arzneimittel in allen Apotheken gelten, und stärkt somit die Arzneimittelpreisverordnung. Dies ist ein wichtiges Signal der Rechtsprechung im Hinblick auf das laufende Verfahren zum Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG). Mit diesem Gesetz muss erreicht werden, die Gültigkeit bundeseinheitlicher Preise auch für ausländische Versender wiederherzustellen, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 davon abweichen können“, so Arnold.
Die bundesweite Preisbindung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in allen Apotheken gehört laut ABDA-Stellungnahme zu den ordnungspolitischen Grundpfeilern des deutschen Gesundheitswesens. „Einheitliche Preise sind deshalb wichtig, weil sie eine Übervorteilung der Patienten verhindern, die in Notsituationen – wie bei der Gabe von Antibiotika – weder auf ‚Schnäppchenjagd‘ gehen sollen noch ‚abgezockt‘ werden dürfen. Bundeseinheitliche Preise für rezeptpflichtige Medikamente verhindern auch einen destruktiven Preiswettbewerb zwischen konkurrierenden Apotheken, der letztlich zur Ausdünnung des Apothekennetzes und damit zu schlechterer Patientenversorgung führt“, so Arnold.
Im September 2010 hatte der BGH noch eine Bagatellgrenze für Zugaben gesehen. Doch darauf hatte der Gesetzgeber reagiert und klargestellt, dass die Preisbindung keine Ausnahmen zulässt. „Der Verbraucher soll in keinem Fall durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden“, hieß es zur Begründung. Darauf hat der BGH jetzt reagiert. Zulässig bleiben die explizit im Heilmittelwerbegesetz genannten Ausnahmen wie kostenlose Zeitschriften in der Apotheke.
Das nunmehr absolute Boni-Verbot im HWG soll laut BGH „der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden“. Außerdem solle damit „ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden“.
Dass der EuGH im Oktober 2016 ausländischen Versendern die Möglichkeit eingeräumt hat, Boni entgegen der Preisvorschriften zu gewähren, berührt laut BGH die deutsche Rechtslage nicht. Hier sei die Preisbindung noch durch den Erhalt der flächendeckenden Versorgung gerechtfertigt. Erst wenn dieses Ziel gefährdet sei, weil der Marktanteil ausländischer Versender zu groß geworden ist, sei von einer Inländerdiskriminierung ausgegangen werden, so der BGH.