Wenn Apotheker über ihre Standesvertretung sprechen, dann sagen sie oft „meine Kammer“ oder „mein Verband“ – aber niemals „meine ABDA“. Dass die Distanz zwischen Basis und Berufsorganisation so groß ist, liegt nicht nur an Erfolg oder Misserfolg beispielsweise in der Gesundheitspolitik. Laut Satzung ist die ABDA nämlich formal gar nicht für die Apotheker da: Als Dachorganisation vertritt sie vielmehr die gemeinsamen Interesen der in ihr zusammengeschlossenen Kammern und Verbände. Erst diese vertreten ihrerseits die Apotheker; allerdings sind es auch in den verschiedenen Gremien der ABDA durchweg Apotheker, die über die Marschrichtung entscheiden.
Seit 1950 gibt es die ABDA, je 17 Kammern und Verbände sind Mitglied und ihrerseits noch einmal in Bundesapothekerkammer und Deutschem Apothekerverband zusammengeschlossen. Im Deutschen Apothekerhaus in der Berliner Jägerstraße laufen seit dem Umzug aus Eschborn im Jahr 2002 alle Fäden zusammen.
Am einfachsten lässt sich die ABDA als die Lobby der Apotheker bezeichnen. Der Alleinvertretungsanspruch steht bereits in der Satzung, nach der die ABDA „auf einheitliche Grundsätze für die Tätigkeit der Apothekerinnen und Apotheker [...], für das Apothekenwesen und den Arzneimittelverkehr sowie für die Beziehungen der Apotheken zu den Trägern der Sozialversicherung hinzuwirken“ hat.
Im Alltag wird dieser Grundsatz angesichts allgegenwärtiger Fliehkräfte immer wieder auf die Probe gestellt. Dabei könnte sich theoretisch jeder Apotheker selbst bei der ABDA einbringen. Vier Organe gibt es: die Hauptversammlung und die Mitgliederversammlung, den Gesamtvorstand und den Geschäftsführenden Vorstand.
Die Hauptversammlung ist in Fragen der berufspolitischen Willensbildung federführend, gibt also den groben Rahmen etwa für die Weiterentwicklung des Berufsbilds vor. Alljährlich zum Deutschen Apothekertag entsenden die Kammern und Verbände Delegierte; jeder Abgeordnete vertritt 200 Apotheker seines Kammerbezirks. Am Ende werden zahlreiche Beschlüsse verabschiedet, die für die übrigen ABDA-Gremien zwar bindend sind, deren Umsetzung aber außerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt.
Näher dran am „operativen Geschäft“ ist die Mitgliederversammlung, bestehend aus jeweils bis zu vier Mitgliedern der Kammern und Verbände. Die maximal 136 Delegierten entscheiden „in allen wichtigen Fragen“, beispielsweise über Satzung und Geschäftsordnung oder über den Haushalt. Auf jeden Kammerbezirk entfallen sechs Stimmen; pro 100 Apotheker gibt es eine weitere Stimme – wobei allerdings jede Mitgliedsorganisation einheitlich abzustimmen hat.
Alle vier Jahre werden die Vorstände neu besetzt: Dem Gesamtvorstand gehören als sogenannte „geborene Mitglieder“ automatisch die jeweils 17 Vorsitzenden der Kammern und Verbände sowie die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands an. Außerdem werden von der Hauptversammlung vier nichtselbständige Apotheker in das Gremium gewählt – sie haben bei der Definition von Zielen und Richtlinien der verbandspolitischen Arbeit allerdings kein Stimmrecht.
Der Geschäftsführende Vorstand der ABDA, der für die konkrete Umsetzung aller Beschlüsse verantwortlich ist, setzt sich aus den Geschäftsführenden Vorständen von BAK oder DAV zusammen. Deren jeweils fünf Mitglieder werden von den Mitgliederversammlungen ernannt. Zusätzlich wählt die ABDA-Mitgliederversammlung den ABDA-Präsidenten und dessen Stellvertreter sowie als weiteres Mitglied einen angestelllten Apotheker.
Da der Vorstand, wie die anderen Organe der ABDA, ehrenamtlich agiert, wird er im Tagesgeschäft von den sechs Mitgliedern der hauptamtlichen Geschäftsführung unterstützt. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind sowohl für die Belange der ABDA, als auch für die BAK und den DAV zuständig.
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