Zyto-Herstellung

ABDA: 129 Euro plus 3 Prozent

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Berlin -

Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) nicht nur auf die jüngsten Arzneimittelskandale wie Valsartan und Lunapharm reagierten. Das Gesetz ist ein „Gemischtwarenladen“ und enthält auch Regelungen zur Zyto-Versorgung, zur Fernbehandlung, zur Importquote und zu Biosimilars. Kürzlich hat die ABDA dazu eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird die Abschaffung der Importförderklausel gefordert, da ihr „wirtschaftlicher Nutzen fraglich“ sei.

„Die auf dieser Grundlage zu vereinbarende Importquote entfaltet keine sinnvolle Steuerungswirkung zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel. Auch zugunsten der Arzneimittelsicherheit ist auf die Erfüllung der Importquote zu verzichten. Hierbei sei nur an die jüngst erfolgten Rückrufe von verunreinigten beziehungsweise unwirksamen Importarzneimitteln erinnert“, heißt es in dem Papier der ABDA. Der Wegfall der im GSAV vorgesehenen 15-Euro-Grenze sei ein Schritt in die richtige Richtung, gehe aber nicht weit genug.

Auch zur geplanten Austauschbarkeit von Biosimilars in der Apotheke wird Stellung bezogen. Diese sollen künftig den gleichen Austauschregeln unterliegen wie Generika. „Grundsätzlich halten wir eine Austauschbarkeit von Biosimilars nach Festlegung durch den G-BA in den Apotheken für durchführbar. Allerdings darf dabei die Tatsache nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich im Vergleich zu klassischen Arzneimitteln um eine junge Wirkstoffgruppe handelt“, so die Stellungnahme. Im Vergleich zu anderen Arzneimitteln gebe es zum Austausch von Biosimilars bislang nur wenige Studien.

Um der Telemedizin den Weg zu bereiten, will Spahn das erst 2016 beschlossene Fernbehandlungsverbot wieder aufheben. Das sieht die ABDA kritisch, weil dies die Patientensicherheit gefährden könne. Auch die Ärzte wollten die ausschließliche Beratung und Behandlung über Telemedizin nur im Einzelfall zulassen. Die ersatzlose Streichung der vorgenannten Regelungen könnte nach Ansicht der ABDA zu Nachteilen für die Patientensicherheit führen, da jedenfalls bei der grenzüberschreitenden Fernbehandlung Parameter für ein Mindestmaß an Anforderungen für die Ausstellung ärztlicher Verschreibungen auf diesem Weg fehlten. Das mit der Verschreibungspflicht verfolgte Ziel einer angemessenen Beurteilung der Notwendigkeit einer Verschreibung könnte damit unterlaufen werden.

Keine Probleme hat die ABDA mit der im GSAV vorgesehenen raschen Einführung des E-Rezeptes. Allerdings wünscht die ABDA, dass hierfür „alle beteiligten Leistungserbringerorganisationen gemeinsam die Eckpunkte“ schaffen. Die einzelnen Verfahrensabschnitte der Verwendung von Verschreibungen in elektronischer Form zwischen Arzt, Apotheke und Kassen seien derart eng mit einander verknüpft, dass eine Festlegung von Regelungen im Wege vollkommen voneinander getrennter Verhandlungen nicht zielführend sei. „Wir schlagen daher vor, dass in einem ersten Schritt die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam die Rahmenbedingungen festlegen, deren Gegenstand Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung des Verordnungsdatensatzes sind, soweit sie die Interessen aller Beteiligten betreffen.“ Dafür müsse das Gesetz ein Zeitfenster von sechs Monaten einräumen.

Ausführlich befasst sich die ABDA mit den von Spahn geplanten Neuregelungen für die Zyto-Zubereitung. „Eine Anhebung des Arbeitspreises für die Herstellung parenteraler Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln begrüßen wir dem Grunde nach“, heißt es – allerdings sind die vorgesehenen 110 Euro der ABDA nicht „auskömmlich“ Zur Sicherung der flächendeckenden Zyto-Versorgung sei ein Arbeitspreis von 129 Euro geboten. Dieser Arbeitspreis müsse für die Herstellung aller parenteralen Lösungen gelten.

Zur Abdeckung der Risiken bei der Zyto-Herstellung fordert die ABDA einen Aufschlag: „Insbesondere von zufälligem Untergang und Verderb und Verfall sowie die notwendige Vorfinanzierung des Warenlagers, das zur Versorgungssicherung vorgehalten werden muss, benötigen die Apotheken zusätzlich auch und vor allem im Bereich der parenteralen Zubereitungen mit Fertigarzneimitteln einen Aufschlag von mindestens 3 Prozent auf den Einkaufspreis.“

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