50 Cent bei Nichtverfügbarkeit Nadine Tröbitscher, 27.07.2023 16:39 Uhr
Das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Somit können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit einen Zuschlag in Höhe von 50 Cent netto erheben.
Mit dem ALBVVG wurde auch eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung vorgenommen. Nach § 2 Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt: „Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.“ Wie die Abrechnung erfolgt, ist derzeit noch offen. Der Großhandel kann ab sofort 73 Cent Festzuschlag statt zuvor 70 Cent abrechnen.
Mit dem neuen Zuschlag soll der zusätzliche Aufwand honoriert werden, den Apotheken insbesondere bei Rücksprachen mit den Praxen oder bei Nachfragen beim Großhandel haben, wenn ein Lieferengpass vorliegt und eine Alternative gefunden werden muss.
Die Abda hatte die 50 Cent als Aufwandsentschädigung als „Hohn“ bezeichnet. 21 Euro wären angebracht. Denn für das Management von Lieferengpässen seien selbst bei zurückhaltenden Schätzungen mindestens sechs Stunden pro Woche pro Apotheke nötig. Der Gesamtaufwand pro Jahr in allen 18.000 Apotheken betrage demnach 5,62 Millionen Stunden. Bei Arbeitgebervollkosten für pharmazeutisches Personal in Höhe von 75,91 Euro pro Stunde ergeben sich laut Abda Kosten in Höhe von 425 Millionen Euro pro Jahr. Bei etwa 20 Millionen Fällen pro Jahr, bei denen die Apotheken eine Nichtverfügbarkeit dokumentieren müssen, ergebe sich ein Zuschlag von 21 Euro, den die Abda für jeden Austausch forderte.