Ab 2022: Apotheken müssen alle Chargen übermitteln Patrick Hollstein, 22.01.2021 10:38 Uhr
Nach dem Valsartan-Skandal wurde den Kassen mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) ein Anspruch eingeräumt, sich die Kosten für mangelhafte Arzneimittel von den Herstellern zurückerstatten zu lassen. Jetzt hat die Schiedsstelle zum Rahmenvertrag festgelegt, welche Daten die Apotheken liefern müssen.
Krankenkassen können laut GSAV Ansprüche gegen die Lieferanten der abgebenden Apotheken geltend machen, wenn diese Arzneimittel wegen mangelhafter Qualität zurückrufen müssen. Gemäß § 131a Sozialgesetzbuch (SGB V) gehen die Rechte der Apotheken auf die Kassen über, die ja für die Abgabe der Arzneimittel eine Vergütung gezahlt haben. Damit diese die Hersteller in die Verantwortung nehmen können, sind die Apotheken entsprechend zur Mitwirkung verpflichtet.
Ab kommendem Jahr müssen die Apotheken mit dem Abrechnungsdatensatz nach § 300 SGB V die Chargenbezeichnung aller zulasten der jeweiligen Kasse abgegebenen Arzneimittel übermitteln, sofern diese „apothekenpflichtig und authentifizierungspflichtig“ sind. Das Nähere soll in der Abrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V geregelt werden.
Kommt es zu einem Rückruf, sind die Apotheken verpflichtet, auf Anforderung einer Krankenkasse bestimmte Informationen bezüglich der betroffenen Chargen zu übermitteln:
- Name, IK und Anschrift des oder der Lieferanten, die Arzneimittel der betroffenen Charge an die Apotheke geliefert haben
- Liefertage des oder der Lieferanten an die Apotheke
- Menge der von dem oder den jeweiligen Lieferanten an die Apotheke gelieferten Arzneimittel der betroffenen Charge
Erfasst werden sollen alle Packungen, die in den zurückliegenden zwei Jahren übermittelt wurden. Eine packungsindividuelle Zuordnung zu einem bestimmten Lieferanten wird nicht verlangt, genausowenig wie die Zuordnung zu einem bestimmten Patienten.
Die Kassen prüfen in einem solchen Fall zunächst auf Basis ihrer Abrechnungsdaten, welche bereits abgerechneten Arzneimittel vom Rückruf oder der Einschränkung der Verwendbarkeit betroffen sein könnten. Dabei ermitteln sie auch die Apotheken, die diese Arzneimittel abgegeben und abgerechnet haben oder haben könnten, und fordern sie mit einem geeigneten Formular zur Mitwirkung auf, auch um den Anspruchsgegner überhaupt ermitteln zu können. Dies kann auch per E-Mail geschehen.
Die Apotheken müssen die Angaben innerhalb von sieben Werktage übermitteln, „maschinell verwertbar auf Datenträgern oder unter Verwendung einer anderen geeigneten und von den Vertragspartnern abgestimmten Übertragungsform“. Dabei können sie sich, genauso wie die Krankenkassen, Dienstleistern wie Rechenzentren bedienen.
Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband müssen sich bis Ende Oktober einigen, wie die „digitalisierte Erfassung der dem einzelnen Lieferanten zuzuordnenden zulasten der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel“ aussehen kann und wie die daraus entstehenden Kosten gegebenenfalls abgegolten werden.