Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) treten zum Jahreswechsel etliche gesetzliche Änderungen in Kraft. Die Stiftung Gesundheitswissen (SGW) hat eine Übersicht der wichtigsten Änderungen für Patienten und Verbraucher erstellt. Einige Punkte betreffen die Apotheken und ihre Kunden unmittelbar. Die SGW mit Sitz in Berlin ist gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts und wurde 2015 durch den Verband der Privaten Krankenversicherung gegründet.
Ärzte und Psychotherapeuten dürfen ausgewählte Gesundheitsapps auf Rezept verordnen. Hierzu zählen zum Beispiel Anwendungen, die beim regelmäßigen Einnehmen von Medikamenten helfen oder mit denen sich Blutzuckerwerte dokumentieren lassen. Voraussetzung aber ist, dass die Anwendung ihre Prüfung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf IT-Sicherheit, Datenschutz und Funktionalität bestanden hat und in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen wurde. Die Kassen tragen dann in einer einjährigen Testphase die Kosten der App. Die App-Anbieter müssen in dieser Zeit nachweisen, dass ihre Software bei einer besseren medizinischen Versorgung hilft.
Spätestens ab dem 1. Januar 2021 müssen die Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Laut Gesetz haben Patienten dann auch Anspruch darauf, dass ihre Ärztin oder ihr Arzt Daten in die ePA einträgt. Das gilt genauso für eine Behandlung im Krankenhaus. Der Arzt erhält für das Anlegen und die Verwaltung der ePA eine Vergütung. Die Nutzung seitens der Patienten erfolgt freiwillig.
Ärzte dürfen ab 2020 über ihr Angebot an Videosprechstunden auf ihrer Internetseite informieren. So sollen Patienten leichter Praxen finden können, die Online-Sprechstunden anbieten. Die ärztliche Aufklärung und Einwilligung für eine Videosprechstunde kann jetzt auch im Rahmen der Videosprechstunde selbst erfolgen – nicht mehr wie bisher im Vorfeld persönlich.
Ab 2020 können Apotheker auch bei privat Krankenversicherten, bei Beihilfeempfängern sowie Selbstzahlern vom Arzt verschriebene Arzneimittel durch Wirkstoffgleiche ersetzen, die preisgünstiger als das Original sind. Die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung hat die Aut-idem-Regelung auch für die PKV eingeführt. Die neue Regelung in der PKV setzt allerdings zusätzlich das Einverständnis der Versicherten voraus.
Nicht jeder oder jede Versicherte ist gleich fit, was die Nutzung digitaler Gesundheitstechnologien angeht. Damit alle Versicherten künftig gleichberechtigt und selbstbestimmt an den Möglichkeiten der Digitalisierung teilhaben können, müssen die Krankenkassen ihren Versicherten Angebote machen, die die digitale Gesundheitskompetenz fördern.
Daten zur persönlichen Gesundheit können laut dem Gesetzentwurf pseudonymisiert zu Forschungszwecken an den GKV-Spitzenverband übermittelt werden – und zwar ohne, dass der Patient widersprechen kann. Dessen Forschungsdatenzentrum soll damit 30 Jahre und länger arbeiten können, wenn es etwa um den Kampf gegen Demenz, Krebs oder andere Erkrankungen mit einer langen symptomfreien Zeit geht.
Ab 1. März 2020 müssen Eltern nachweisen, dass ihr Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen erhalten hat, bevor es in eine Kita oder Schule aufgenommen wird. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Auch alle Mitarbeiter solcher Einrichtungen, wie Erzieher und Lehrer, die nach 1970 geboren sind, müssen ab März 2020 gegen Masern geimpft sein. Wer sich nicht daran hält, dem kann ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro drohen. Geregelt ist das im Masernschutzgesetz, das vom Bundestag am 14. November 2019 verabschiedet und vom Bundesrat am 20. Dezember 2019 gebilligt wurde. Die Ständige Impfkommission empfiehlt die erste Masern-Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten, die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten.
Laut Angehörigen-Entlastungs-Gesetz müssen sich die Kinder von Pflegebedürftigen künftig erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro finanziell an der Pflege beteiligen. Bisher mussten Kinder zu den Heimkosten für ihre Eltern mit beitragen, wenn sie als Alleinstehende mehr als 21.600 Euro netto im Jahr verdienten.
Auch 2020 werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Sozialversicherung an die Lohnentwicklung vom Vorjahr angepasst. Und da die Löhne stiegen, steigen die Beitragsbemessungsgrenzen, und zwar in der gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro). Sie markiert den Grenzwert, bis zu dem das Einkommen bei der Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Gleichzeitig steigt die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze – auch Versicherungspflichtgrenze genannt – von 60.750 Euro auf 62.550 Euro. Wer 2020 in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss diese Grenze 2019 überschritten haben und 2020 ebenfalls überschreiten.
Zahnprobleme? Dann aufgepasst: Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes gibt es ab Oktober 2020 anstatt 50 Prozent von den gesetzlichen Krankenkassen 60 Prozent der Basistherapie als Festzuschuss für Brücken, Kronen & Co. Wer mit dem Bonusheft den regelmäßigen Zahnarztbesuch und Vorsorge über zehn Jahre nachweist, kann sogar mit bis zu 75 Prozent rechnen. Bei fünf Jahren sind es 70 Prozent. In der privaten Krankenversicherung sind die vereinbarten Leistungen für den Zahnbereich in den jeweiligen Tarifen geregelt.
116 117 – unter dieser bundesweiten Nummer des ärztlichen Notdienstes erreicht man ab 2020 rund um die Uhr auch die so genannten Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen, die telefonisch Termine bei Fachärzten binnen vier Wochen vermitteln sollen. Schon seit 2016 gibt es die Servicestelle, aber sie war bis dato unter verschiedenen Nummern je nach Bundesland und zu verschiedenen Uhrzeiten erreichbar.
Frauen zwischen 20 und 65 Jahren bekommen ab dem neuen Jahr Post von ihrer Krankenkasse: Im fünf-Jahres-Takt werden sie zu einer Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs eingeladen. Darin ist auch eine Information über Nutzen und Risiken des Früherkennungsprogramms enthalten.
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