Apotheker können sehr streng sein – auch mit sich selbst. Und manchmal ist die Überwachung aus den eigenen Reihen sogar rigider als der gesetzliche Richter. So scheint es bei einem Apotheker aus Dachau der Fall gewesen zu sein, der sich mit der Pharmazierätin vor Gericht traf und vom Richter wieder nach Hause geschickt wurde.
Über das Verfahren hatten die Dachauer Nachrichten berichtet. Der betroffene Apotheker möchte sich vorerst nicht zu Details äußern, bis der Fall komplett abgeschlossen ist. Denn es ist nicht ausgeschlossen, wenn auch unwahrscheinlich, dass die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) noch ein berufsrechtliches Verfahren gegen ihn einleitet.
Was ist geschehen? Laut Bericht, den der Apotheker im Kern bestätigt, kam er am 27. Juli etwas später als sonst in die Offizin. Nach seinen Angaben war es aber nicht später als 8.09 Uhr morgens, also kurz nach Eröffnung der Apotheke. Unglücklicherweise war zu diesem Zeitpunkt die Pharmazierätin schon da, die sich wegen eines geplanten Kosmetikstudios im Keller vor Ort einen Eindruck verschaffen wollte. In der Apotheke hat sie jedoch keinen Approbierten angetroffen, was mit der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nicht vereinbar ist.
Nach der Darstellung des Apothekers eine Verkettung unglücklicher Umstände. Just an diesem Morgen hatte sich die angestellte Apothekerin sehr kurzfristig krank gemeldet und ausgerechnet an diesem Tag war der Apotheker nicht wie sonst üblich der Erste in der Apotheke. So kam es, dass nur eine PTA und eine PKA vor Ort waren, als die Pharmazierätin zusammen mit einer Mitarbeiterin des Landratsamts um kurz nach 8 Uhr die Offizin betrat.
Auf die Frage, welcher Apotheker gerade in Dienst sei, habe die PKA mit „relativer Gelassenheit“ gesagt: „Keiner.“ Den beiden Angestellten sei offenbar nicht ganz klar gewesen, was die Anwesenheit der Pharmazierätin bedeute, wird diese von den Dachauer Nachrichten zitiert. Sie ließ die Apotheke vorübergehend schließen, bis der Inhaber wenig später auftauchte. In der Folge verhängte das Landratsamt ein Bußgeld von mehreren hundert Euro.
Der Apotheker legte Einspruch gegen die Strafe ein. Als sich die Apothekerin krank gemeldet habe, sei er sofort gekommen und die ganze Zeit über telefonisch erreichbar gewesen. In der Zwischenzeit sei in der Apotheke auch kein Kunde bedient worden. Doch mit seinen Argumenten drang er bei der Aufsichtsbehörde nicht durch, so dass man sich vor dem Amtsgericht wieder traf.
Vor Gericht gestand der Apotheker laut Bericht seinen Fehler ein, er habe aber schon darauf reagiert. So sei etwa im QMS nun festgehalten, dass sich Mitarbeiter im Krankheitsfall möglichst schon vor Öffnung der Apotheke abmelden sollen. Und für den Wiederholungsfall, dass tatsächlich einmal kein Approbierter da ist, werde die Apotheke vorübergehend geschlossen. Dafür gebe es jetzt sogar ein Schild in der Offizin.
Der Richter stellte das Bußgeldverfahren nach diesen Ausführungen ein. Er sah keine Gefährdung des Patientenwohls und ein nur geringes Verschulden angesichts der kurzen Zeitspanne, in der der Apotheker nicht selbst vor Ort war. Der Umstand sei auch nicht geplant oder vorhersehbar gewesen, wird der Richter von der Zeitung zitiert.
Theoretisch könnte die Apothekerkammer noch ein berufsrechtliches Verfahren einleiten. Hier könnte dem Inhaber eine Rüge drohen, gegebenenfalls mit Geldauflage. Das Landratsamt informiert die Kammer in der Regel nach Abschluss des Bußgeldverfahrens. Nach dessen Einstellung kann die Kammer die Sache aber auch auf sich beruhen lassen.
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