Pflegebedürftige haben einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfsmittel zum Verbrauch. 40 Euro pro Monat zahlt die Pflegekasse. Berend Groeneveld, Patientenbeauftragter des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), rührt für die Produkte die Werbetrommel und ruft Angehörige auf, die Möglichkeit stärker zu nutzen.
Dass pflegende Angehörige nach Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben, sei nicht jedem von ihnen bewusst oder sie würden diesen nicht immer geltend machen, so Groeneveld. Dabei sei das Vorgehen simpel: „Ein Rezept ist nicht erforderlich. Die Apotheke um die Ecke hilft beim Ausfüllen des Antrags für die Pflegekasse und übernimmt auch gerne die monatliche Versorgung.“ Es sei ein „Gebot der Fairness“, die pflegenden Angehörigen auf die gesetzlichen Leistungen hinzuweisen. „Wer seine Zeit dafür einsetzt, seine Mutter oder seinen Opa zu pflegen, der sollte wenigstens nicht unnötig finanziell belastet werden.“
„Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Desinfektionsmittel können die Pflege zu Hause erheblich erleichtern“, sagt Groeneveld. Der monatliche Betrag wurde im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes von 31 auf 40 Euro angehoben. Der Pflegehilfsmittelvertrag wurde zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband vereinbart.
Tatsächlich verursacht die Abgabe von Pflegehilfsmitteln in der Apotheke einen erheblichen Aufwand – bei überschaubarem Ertrag. Während einige Kunden dankbar für den Service der Apotheke sind, missbrauchen andere die Leistung. Der Gesetzgeber versucht dies zu unterbinden und findet in der Empfangsbestätigung nach Anlage 2 klare Worte: „Ich darf die überlassenen Pflegehilfsmittel keinem Dritten verleihen, übereignen oder verpfänden. Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass die Pflegekasse die Kosten nur für solche Pflegehilfsmittel und in dem finanziellen Umfang übernimmt, für die ich eine Kostenübernahmeerklärung durch die Pflegekasse erhalten habe. Kosten für eventuell darüber hinausgehende Leistungen sind von mir selbst zu tragen.“ Dennoch werden immer wieder Kosmetikartikel statt Pflegehilfsmittel gefordert oder versucht, in mehreren Apotheken die Produkte zu erschleichen.
Erstattet werden Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54, „die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen“. Den Versorgungsanspruch verliert der Pflegebedürftige, wenn er für einige Zeit stationär in einem Krankenhaus untergebracht wird oder in einem Pflegeheim lebt.
Der Antrag wird in den meisten Fällen einmalig gestellt und für einen unbefristeten Zeitraum bewilligt. In Einzelfällen kann die Lieferung auch zeitlich begrenzt werden. Unterschiede gibt es auch in der Bewilligung der Produkte. Einige Pflegekassen legen eine Mengenbeschränkung für einzelne Pflegehilfsmittel fest oder bestimmen gar, welche Produkte überhaupt geliefert werden dürfen. Apotheken müssen demnach genau auf die Genehmigung der Pflegekasse achten. Zur Produktgruppe 54 gehören Pflegehilfsmittel zum einmaligen Gebrauch wie beispielsweise Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Schutzschürzen oder Mundschutz.
In der Anlage sind die Versorgungspreise und Mengen festgelegt. Einige Beispiele: Saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch sind mit der Pflegehilfsmittelpositionsnummer 54.45.01.0001 und einem Höchstpreis von 21,54 Euro inklusive Umsatzsteuer für 50 Stück abzurechnen. Fingerlinge haben die Nummer 54.99.01.0001 und einen Maximalbetrag von 5,64 Euro für 100 Stück. Einmalhandschuhe sind mittels 54.99.01.1001 für höchstens 7,18 Euro für 100 Stück abzurechnen. Hände- und Flächendesinfektion tragen die Pflegehilfsmittelpositionsnummern 54.99.02.0001 beziehungsweise 54.99.02.0002. In Rechnung können für je 500 ml 8,21 Euro beziehungsweise 6,15 Euro gestellt werden.
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