Bislang wurden Covid-Patienten vor allem stationär mit Notfallmedikamenten und Präparaten auf Basis von Antikörpern therapiert. Doch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat zur Versorgung der Bevölkerung und zur gezielten Behandlung von Covid-19-Erkrankten antiviral wirkende und oral einzunehmende Arzneimittel gegen Covid-19 zentral beschafft. Für die Auslieferung sollen Großhandel und Apotheken deutlich mehr Geld bekommen als regulär, wie ein Änderungsentwurf für die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorsieht.
Diese Arzneimittel werden laut BMG vorerst nicht auf dem üblichen Vertriebsweg zur Verfügung stehen, so dass eine Versorgung von Patientinnen und Patienten bis auf Weiteres nur aus den Beständen des Bundes möglich ist. Daher finden auch die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) keine Anwendung.
Je abgegebener Packung erhalten der Großhandel 20 Euro und die Apotheken 30 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Im Falle der Abgabe im Botendienst können weitere 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet werden. „Die Höhe der Gesamtausgaben kann nicht beziffert werden, da sie von der Anzahl der vom BMG bereits beschafften und zukünftig noch beschafften Arzneimittel und der tatsächlichen Inanspruchnahme abhängig ist“, heißt es zur Begründung.
Die Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bezahlt, der Bund erstattet die Beträge im Nachhinein. Die Apotheken rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, ihre Vergütung sowie die des Großhandels unter Angabe der Bund-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum ab, das seinerseits die Rechnung an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übermittelt. Die für den Großhandel ausgezahlte Vergütung leiten die Apotheken in der Folge an den Großhandel weiter. Alle Unterlagen müssen bis Ende 2024 aufbewahrt werden.
Die Abda sieht in ihrer Stellungnahme noch Klarstellungsbedarf: So sollten alle Beträge, also auch für den Botendienst, aus „abrechnungstechnischen Gründen“ als Nettobeträge angesetzt werden können. Außerdem solle klargestellt werden, dass das Großhandelshonorar nicht das Apothekenhonorar schmälert – laut Begründung sind die Gesamtkosten allerdings explizit mit 50 Euro ausgewiesen. Schließlich solle klargestellt werden, dass „die dem Großhandel zustehende Vergütung dessen Aufwand in vollem Umfang abdeckt und weitergehende Zuschläge für Einzel- oder Expresslieferungen gegenüber den Apotheken nicht in Rechnung gestellt werden können“.
Von dieser Regelung betroffen sind die Arzneimittel Paxlovid (Nirmatrevir plus Ritonavir, Pfizer) und Lagevrio (Molnupiravir, Merck). Für beide Medikamente hatte die EMA bereits eine Anwendungsempfehlung vor der eigentlichen Zulassung ausgesprochen. Hierdurch soll der Einsatz im Off-Label-Bereich auf den jeweils nationalen Ebenen erleichtert werden. Die Arzneimittel sollen vor allem zur Vermeidung schwerer Verläufe eingesetzt werden.
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