Weiterhin Minusgeschäft

30 Euro: Keine höhere Vergütung für PCR-Tests

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Berlin -

Apotheken können PoC-PCR-Tests durchführen – und damit zum einen Labore entlasten und zum anderen schnelle Ergebnisse liefern. Die Geräte sind teuer, die benötigten Testkits schlagen mit über 30 Euro im Einkauf zu Buche. Die Abda hatte daher eine höhere Vergütung gefordert – und danach sah es zunächst auch aus. Doch der Betrag von 43,56 Euro aus dem Entwurf ist in der am Freitag veröffentlichten Testverordnung (TestV) nicht zu finden. Somit bleiben PoC-PCR-Tests für Apotheken weiterhin ein Minusgeschäft.

Apotheken müssen sich von der geplanten Honorarerhöhung verabschieden – und die Bürger:innen sich somit vielerorts von einer schnellen und sicheren Alternative zum Labor-PCR-Test. Denn die Vergütung von 30 Euro pro Test ist nicht kostendeckend – darauf wies die Abda bereits in ihrer Stellungnahme hin und forderte eine an die Kosten angepasste Vergütung. „Allein die erforderlichen Verbrauchsmaterialien pro Test kosten nach überschlägiger Recherche bei marktüblichen Anbietern circa 35 Euro“, informierte die Abda. Hinzu kämen die Kosten für die PCR-Testgeräte, die entweder gekauft oder gemietet werden können.

Weiterhin 30 Euro – keine Mehrkostenmodelle

Im Referentenentwurf war vorgesehen, dass Apotheken für die Durchführung von PoC-PCR-Tests 43,56 Euro erhalten sollten. Die Idee einiger Apotheker:innen, die Mehrkosten bei einer Vergütung von 30 Euro im Rahmen der Testverordnung auf den Kunden abzuwälzen, ist nicht zulässig. Die Preiskalkulation „Selbstzahlerpreis minus 30 Euro“ wird Apotheken untersagt. „Sofern nach der Testverordnung ein Anspruch auf Leistungen der Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises besteht, darf nur die Vergütung nach § 9 TestV abgerechnet werden; daneben ist eine Kostenerhebung beim Patienten ausgeschlossen“, informierte die Abda.

Was ändert sich noch?

Bürger:innen, die allein eine rote Corona-Warn-App (CWA) haben, haben keinen Anspruch mehr auf einen PCR-Test. Bislang reichte eine rote Kachel aus, um anspruchsberechtigt zu sein. Bei positivem Schnelltest bleibt ein Anspruch auf PCR-Testung weiterhin bestehen. Als reine Kontaktperson müssen Geboosterte erst einmal nicht in Quarantäne. Geimpfte sind von der Quarantänepflicht in diesem Fall für 90 Tage befreit. Liegt ein positiver Schnelltest vor, so müssen sowohl Geimpfte als auch Geboosterte in Absonderung. Nach sieben Tagen kann eine Freitestung erfolgen.

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