Seit heute gelten für Apotheken neue Regeln für das Angebot von kostenlosen Antigen-Schnelltests. Die neue Testverordnung (TestV) wurde gestern Nachmittag kurzfristig veröffentlicht – und sorgte bei Inhaber:innen mitunter für offenen Fragen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erklärt, wie die Testgründe dokumentiert werden müssen.
Kostenlose Bürgertests gibt es seit heute nur noch für ausgewählte Gruppen. Neu ist der Eigenanteil von 3 Euro, den etwa Kund:innen zahlen sollen, die eine Großveranstaltung besuchen. Beim anlassbezogenen Bürgertest wird laut TestV eine Selbstauskunft darüber verlangt, dass „die Testung zu einem [...] genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde“.
Diese Selbstauskunft müsse von den Personen unterschrieben werden, sagt ein Ministeriumssprecher. Damit zeichneten sie ab, „dass der Test zu einem in § 4a Absatz 1 Nummer 6 oder 7 genannten Zweck durchgeführt wurde.“ Zudem zeige die Unterschrift, dass die Eigenbeteiligung gezahlt worden sei. „Dies dient der besseren Nachweisbarkeit der tatsächlichen Zahlung des Eigenanteils und erschwert Abrechnungsbetrug.“
Die Selbstauskunft sei bei jeder Testung „lokal personenbezogen zu dokumentieren“. Zu erfassen seien der Testgrund und die Leistung des Eigenanteils, so der Sprecher. „Mit der Unterschrift wird bei Tests nach § 4a Absatz 2 zudem ausdrücklich bestätigt, dass der Nachweis über die Voraussetzungen nach § 4a Absatz 2 erbracht worden ist.“ Die Angaben seien lokal zu dokumentieren und würden im Rahmen der Abrechnung nicht an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) übermittelt. „Sie sind aber im Rahmen einer Prüfung nach § 7a Absatz 1 und 2 auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigung vorzulegen.“ Diese sollen die Daten nutzen können, um zu bewerten, ob die abgerechnete Testleistung tatsächlich und ordnungsgemäß erbracht wurde. „Damit kann eine betrügerische Abrechnung erschwert werden.“
Grundsätzlich vorgelegt werden muss ein amtlicher Lichtbildausweis – in der Regel Ausweis oder Reisepass. Ist die zu testende Person minderjährig, sei ein sonstiger amtlicher Lichtbildausweis der minderjährigen Person wie Schülerausweis oder Kinderreisepass nötig. Wer ein Zeugnis über medizinische Kontraindikationen bezüglich der Covid-19-Impfung vorlegt und dieses nicht korrekt ist, riskiert Ärger: „Das Ausstellen und der Gebrauch gefälschter oder unrichtiger Zeugnisse sind strafbewehrt. Ausstellenden Ärztinnen und Ärzten können auch berufsrechtliche Konsequenzen drohen“, so der Sprecher.
Das BMG beschreibt jedoch nicht im Detail, wie mit Gründen für eine Selbstbeteiligung von 3 Euro umgegangen wird, wenn etwa eine Familienfeier ansteht. Teilnehmer einer Veranstaltung in Innenräumen müssten etwa eine Eintrittskarte oder „einen sonstigen Nachweis“ vorlegen, woraus sich die Teilnahme am selben Tag ableiten lässt, vorlegen. „Personen, die zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person am Tag der Testung Kontakt haben werden, die aufgrund einer Vorerkrankung oder einer Behinderung ein erhöhtes Risiko aufweisen, schwer an Covid-19 zu erkranken, müssen dies glaubhaft machen“, so der Sprecher. Die Apotheke könne dies etwa in Registrierungsanforderungen abfragen. Einfacher wird es bei der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts (RKI): Wenn Personen darüber eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhielten, sei diese vorzuweisen.
Während durch die neuen Prüfpflichten der Apotheken der Arbeitsaufwand steigen dürfte, wurde gleichzeitig die Vergütung gekürzt. Für die Durchführung von Bürgertests können nur noch 9,50 Euro statt 11,50 Euro abgerechnet werden inklusive Materialkosten und Selbstbeteiligung.
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