Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Weg für die Auszahlung der Boten-Pauschale freigemacht. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) erhielt jetzt die noch ausstehende Beleihung und hat den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) mit der Umsetzung beauftragt. Ende September fließt damit das Geld.
Mit der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde Ende April festgelegt, dass die Apotheken bis Ende September für jeden Botendienst einen Betrag von 5 Euro sowie eine einmalige Pauschale von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abrechnen können. Die Auszahlung der Einmalpauschale zur Ausstattung des Botendienstes mit Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln erfolgt nun auf Basis der Datenlage des NNF automatisch ohne Antragsverfahren unter Abzug einer Abwicklungsgebühr von 5 Euro.
Anspruchsberechtigt sind alle botendienstleistenden, inländischen, öffentlichen Apotheken inklusive Filialapotheken, die zum 22. April
Bei Inhaberhaberwechseln oder Umzügen der Apotheke während des Zeitraums wird kein weiterer Anspruch auf Zahlung der einmaligen Botendienst-Pauschale begründet.
Die Kassen haben ein Prüfrecht für einen Zeitraum von neun Monaten; daher besteht die Möglichkeit von Rückforderung, wenn eine Auszahlung erfolgt ist, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen bestanden haben. Dies gilt laut NNF insbesondere für die tatsächliche Abrechnung von Zuschlägen für erbrachte Botendienste über die Sonder-PZN: 06461110.
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