Studierende und Fachschüler:innen sollten im dritten Entlastungspaket des Bundes berücksichtigt werden. Dazu gibt es nun einen Gesetzentwurf: Mit dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) wird eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro festgelegt. Der Bund wird die Kosten tragen.
Für die Auszahlung der 200 Euro wird eine Antragstellung durch die Studierenden und Fachschüler:innen erforderlich sein, wie aus der Formulierungshilfe des Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hervorgeht. Die Energiepreispauschale wird nicht als Einkommen gezählt, das heißt es sind keine Kürzungen bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder sonstigen Leistungen, die vom Einkommen abhängig sind, zu befürchten. Auch für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen spielt diese keine Rolle.
Anspruchsberechtigt sind Studierende, die zum 1. Dezember immatrikuliert sind – ausgenommen Promotionsstudiengänge, und Schüler:innen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Fachschulklassen in fach- oder berufsqualifizierenden Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses oder vergleichbaren Bildungsgängen befinden. Darunter fallen auch PTA-Schüler:innen. Zur Überprüfung wird auf die Ausbildungsstättenverzeichnisse zugegriffen.
Dazu äußerte sich Ministerin Bettina Stark-Watzinger: „Ich freue mich, dass Bund und Länder hierbei gemeinsam handeln. Ziel ist eine gemeinsame digitale Antragsplattform, die eine schnelle, unbürokratische Auszahlung ermöglicht.“ Eine Antragstellung muss dann bis Ende September 2023 erfolgt sein.
Das Gesetz soll im Januar 2023 in Kraft treten, eine Auszahlung durch die zuständigen Stellen ist bis Ende 2023 möglich.
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