Verwaltungsgericht

140.000 Euro Kammerbeitrag sind gerecht Julia Pradel, 23.07.2012 17:48 Uhr

Berlin - 

Der Kammerbeitrag muss gezahlt werden, auch wenn er für große Apotheken im sechsstelligen Bereich liegt. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden und die Berg-Apotheke in Tecklenburg damit zu Kammerbeiträgen von jährlich rund 140.000 Euro verdonnert. Inhaber Paul-Christoph Dörr hatte sich gegen den Bescheid der Apothekerkammer Westfalen-Lippe gewehrt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Die Berg-Apotheke ist die mit Abstand umsatzstärkste Apotheke im Kammerbezirk: Dörr erwirtschaftete 2010 einen Umsatz von 127 Millionen Euro, der Gewinn lag laut Urteil bei 12,1 Millionen Euro. In der Apotheke sind insgesamt 124 Mitarbeiter beschäftigt, darunter fünf Apotheker, 33 PTA und acht PKA.

Die Apothekerkammer hatte ihre Beitragsordnung im Mai 2010 geändert: Der Satz sollte sich auch weiterhin an den Umsätzen des Vorjahres orientieren, die bisherige Beitragsbemessungsgrenze von 10 Millionen Euro wurde gestrichen. Der Beitragssatz sollte stufenweise von 0,11 Prozent auf 0,098 Prozent ab 2014 gesenkt werden.

Durch den Wegfall der Beitragsbemessungsgrenze stieg der Beitrag der Berg-Apotheke von 2750 Euro auf 34.930 Euro pro Quartal. Ein so massiver Anstieg war aus Sicht von Apotheker Dörr rechtswidrig. Die Streichung der Beitragsbemessungsgrenze habe fast ausschließlich ihn getroffen. Die höheren Umsätze der Apotheke führten nicht zu einem höheren Aufwand bei der Kammer. Andererseits ließe sich ein Nutzen der Kammer für seine Apotheke durch Fortbildungen und die Berufsvertretung nicht belegen.

 

 

Die hohen Umsätze ließen auch nicht auf entsprechende Gewinne schließen: Er habe sich auf Impfstoffversand, Ophthalmologie und Onkologie spezialisiert – und in diesen Bereichen sei deutlich weniger Gewinn zu erzielen als anderswo, so Dörr. Der Vergleich mit den Beitragsordnungen anderer Kammern zeige die Unverhältnismäßigkeit der Beitragshöhe in Westfalen-Lippe.

Die Apothekerkammer hatte im Verfahren dagegen gehalten, dass das zuständige Fachministeriums grünes Licht für die Anpassung gegeben habe. Ein Beitrag in Höhe von 0,11 Prozent stelle keine besonders hohe Belastung dar, der absolut hohe Betrag für den Apotheker sei seinem wirtschaftlichen Erfolg geschuldet. Gerade die Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze habe zu mehr Gleichbehandlung geführt, so die Kammer. Ein Nutzen der Kammertätigkeit könne nur vermutet werden.

Das Verwaltungsgericht gab der Apothekerkammer Recht. Es entspreche dem Gedanken der Solidargemeinschaft, dass wirtschaftlich schwächere Mitglieder zum Nachteil der leistungsstärkeren entlastet würden. Eine Bemessung des Kammerbeitrags an dem Gewinn einer Apotheke oder eine Differenzierung nach verschiedenen Geschäftsbereichen bedeute einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand. Die Vorteile aus der Kammertätigkeit seien zu einem großen Teil immaterieller Art und somit schwer messbar. Ob Angebote wie Fortbildungen genutzt würden, sei dabei unerheblich, so das Gericht.

Das Verwaltungsgericht hat keine Berufung zugelassen. Dörr hat allerdings bereits beim Oberverwaltungsgericht Münster einen Antrag auf Zulassung der Berufung eingereicht. Über diesen wird in den nächsten Wochen entschieden.