„Cannabis – billig, bio, gesund?“ ZDF heute hat den „Faktencheck“ gemacht: Was ist dran am „Bio-Wundermittel“? Ein entsprechender Post ist auf Facebook zu finden.
Cannabis ist die am meisten konsumierte illegale Droge in Deutschland. Etwa jeder vierte Erwachsene im Alter zwischen 18 und 64 Jahren kann Erfahrungen vorweisen. Denkt man an Cannabis als Medizin, wird dies laut ZDF mit „Bio-Wundermittel, keine Chemie, kaum Nebenwirkungen und obendrein noch günstig“ assoziiert.
Ein Trugschluss, seien doch gerade jüngere Patienten in Gefahr, an einer ernstzunehmenden Psychose zu erkranken. Auch ältere Patienten seien in Gefahr, denn Cannabis belaste den Kreislauf und das Herz. Der Konsum sei mit Müdigkeit, Schwindel, Blutdruckabfall und verlangsamter Reaktion verbunden. Die gute Nachricht: Die Nebenwirkungen würden aufgrund der Gewöhnung jedoch mit der Zeit verblassen.
Richtig günstig sei die Therapie aus der Apotheke nicht, so das Fazit. Medizinalhanf aus der Offizin sei doppelt so teuer wie die Konkurrenz vom Schwarzmarkt. In Zahlen: Ein Gramm Cannabis koste auf dem Schwarzmarkt mindestens acht Euro und in der Apotheke mindestens 20 Euro, so die Reporterin. Dies sei nicht nur der besseren Qualität geschuldet, sondern vor allem der Arzneimittelpreisverordnung. Demnach ist ein Aufschlag von 100 Prozent zulässig.
Bei einem Monatsbedarf von 25 Gramm könnten da schnell pro Patient etwa 540 Euro zusammenkommen. „Könnte dem Patienten eigentlich auch egal sein“, so der Tenor. Denn: Cannabis ist eigentlich Kassenleistung – „machen sie aber nicht immer“. Der Grund sei die der fehlende Beweis für die Wirksamkeit, der in vielen Fällen noch ausstehe. Die Genehmigungsquote liegt laut ZDF heute bei 57 Prozent.
Das Fazit des Posts: „Cannabis ist mit Sicherheit nicht so unbedenklich wie grüner Tee, aber für manche Patienten dann eben doch gesünder als mancher Pharmaklopper.“
Seit diesem Jahr haben laut Sozialgesetzbuch (SGB V) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis, wenn „eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht“ oder diese nach Einschätzung des behandelnden Arztes „unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann“. Zweite Vorbedingung ist, dass „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht“.
Allerdings ist bei erstmaliger Verordnung vorab ein Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Die Kassen dürfen die Genehmigung nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen und müssen wie sonst auch innerhalb von drei Wochen entscheiden. Bei Palliativpatienten ist eine schnellere Entscheidung Pflicht – innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang muss das Ergebnis seitens vorliegen. Laut novellierter BtMVV darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen pro Patient bis zu 100 g Cannabis in Form von getrockneten Blüten verschreiben. Bei Cannabisextrakt gilt bezogen auf den Gehalt an ∆9-Tetrahydrocannabinol die bisherige Höchstgrenze von 1000 mg.
APOTHEKE ADHOC Debatte